Die Tabellen gelten für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden. Rechtsstand ist der 28. Oktober 2026. Die Sätze stammen aus § 12 UStG. Ob ein konkreter Umsatz unter einen Satz fällt, entscheiden der leistende Unternehmer und im Streitfall das Finanzamt. Die Tabelle klassifiziert weder Waren noch Befreiungen noch Vorsteuerberechtigungen.
Umsatzsteuersätze nach § 12 UStG
Alle Sätze sind Prozentsätze der Bemessungsgrundlage. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt ohne Umsatzsteuer. Bei der Einfuhr gilt § 11 UStG.
| Steuerjahr | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Anwendungsbedingung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ab 2026 | Regelsteuersatz | Steuersatz | 19 | % | geltend, Rechtsstand 28.10.2026 | jeder steuerpflichtige Umsatz, soweit kein ermäßigter Satz oder Nullsatz greift | § 12 Abs. 1 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Gegenstände der Anlage 2 | Steuersatz | 7 | % | geltend | Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; die Zuordnung folgt der Warenbezeichnung in Anlage 2 | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Vermietung von Anlage-2-Gegenständen | Steuersatz | 7 | % | geltend | Ausgenommen sind die in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f sowie Nr. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände | § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Tierhaltung und Tierzucht | Steuersatz | 7 | % | geltend | Aufzucht und Halten von Vieh, Anzucht von Pflanzen, Leistungsprüfungen für Tiere (Nr. 3); Leistungen der Vatertierhaltung, Tierzuchtförderung, künstlichen Tierbesamung und Leistungs- und Qualitätsprüfung (Nr. 4) | § 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Zahntechniker und Zahnärzte | Steuersatz | 7 | % | geltend | Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker; die in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte | § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Kultur und Urheberrechte | Steuersatz | 7 | % | geltend | Eintritt für Theater, Konzerte, Museen und vergleichbare Darbietungen (Buchst. a); Filmüberlassung und Filmvorführung unter den Kennzeichnungs- und Erstaufführungsbedingungen (Buchst. b); Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (Buchst. c); Zirkus, Schausteller, zoologische Gärten (Buchst. d) | § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bis d UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: gemeinnützige Körperschaften | Steuersatz | 7 | % | geltend | Körperschaften mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 51 bis 68 AO); nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; bei Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO nur unter den Wettbewerbsbedingungen der Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 | § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Schwimmbäder, Heilbäder, Kureinrichtungen | Steuersatz | 7 | % | geltend | Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden sind; Verabreichung von Heilbädern; Bereitstellung von Kureinrichtungen nur, soweit eine Kurtaxe als Entgelt zu entrichten ist | § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: Personenbeförderung | Steuersatz | 7 | % | geltend | Schienenbahnverkehr; Oberleitungsbusse, genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Taxen, Seilbahnen, Aufstiegshilfen, genehmigter Linienverkehr mit Schiffen und Fähren jeweils innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von höchstens 50 km | § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: kurzfristige Beherbergung | Steuersatz | 7 | % | geltend | Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und kurzfristige Vermietung von Campingflächen; Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind ausgenommen, auch wenn sie im Vermietungsentgelt enthalten sind | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| ab 2026 | Ermäßigter Satz: elektronische Publikationen | Steuersatz | 7 | % | geltend | Überlassung der in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form; ausgenommen sind im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehende Veröffentlichungen, Werbeveröffentlichungen und jugendgefährdende Trägermedien | § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG |
| Leistungen ab 01.01.2026 | Ermäßigter Satz: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Steuersatz | 7 | % | geltend für nach dem 31.12.2025 erbrachte Leistungen | Gilt nur für die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist ausgenommen und bleibt bei 19%. | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. Art. 4 Nr. 2 StÄndG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 |
| 01.07.2020 bis 31.12.2023 | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (frühere Fassung) | Steuersatz | 7 | % | abgelaufen | Ausgenommen war die Abgabe von Getränken | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. |
| 2024 und 2025 | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Steuersatz | 19 | % | abgelaufen | Seit dem 01.01.2024 galt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz | Begründung zu § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, BT-Drs. 21/1974 |
| ab 2026 | Nullsatz: Photovoltaik (Lieferung) | Steuersatz | 0 | % | geltend | Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen und gemeinwohlnützig genutzten Gebäuden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW(peak) beträgt oder betragen wird. | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG |
| ab 2026 | Nullsatz: Photovoltaik (Erwerb, Einfuhr, Installation) | Steuersatz | 0 | % | geltend | Innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 2) und Einfuhr (Nr. 3) der Gegenstände nach Nr. 1; Installation der Anlagen und Speicher, wenn die Lieferung der Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt (Nr. 4) | § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UStG |
Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de kann § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG noch in der bis 31.12.2023 befristeten Form anzeigen. Maßgeblich für Leistungen ab 2026 ist die Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 2025 (Ausfertigung 22.12.2025, Verkündung 23.12.2025). Art. 12 Abs. 2 StÄndG 2025 setzt Art. 4 zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) enthält drei Verwaltungsregeln. Sie gelten ab 1. Januar 2026.
- Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (zum Beispiel Buffet oder All-inclusive) wird nicht beanstandet, wenn auf die Getränke 30% des Pauschalpreises entfallen.
- In Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird nicht beanstandet, wenn der auf die dort genannten Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15% des Pauschalpreises angesetzt wird.
- Für Leistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 wird nicht beanstandet, wenn noch der Regelsteuersatz von 19% angewendet wird.
Felder und Rechenrichtung
Rechenkonvention der Tabelle: Beträge in Euro, kaufmännische Rundung auf den Cent (ab 0,005 auf), Steuersatz ( s ) als Dezimalzahl (0,19 oder 0,07). Der Rundungsmodus ist eine Konvention der Tabelle, keine Vorgabe des Gesetzes. Bei Brutto-Eingabe wird die Umsatzsteuer als Differenz Brutto − Netto bestimmt. Alle Werte beziehen sich auf eine einzelne Leistung mit Steuersatz nach der Tabelle oben.
| Feld | Eingabe / Ausgabe | Formel | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Netto (Entgelt) | Eingabe oder Ausgabe | Entgelt ohne gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer | § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 UStG |
| Umsatzsteuer | Ausgabe | Netto → Brutto: ( USt = Netto \times s ) | § 12 Abs. 1, 2 UStG |
| Brutto | Ausgabe | ( Brutto = Netto + USt ) | – |
| Brutto → Netto | Eingabe Brutto | ( Netto = Brutto \div (1 + s) ); ( USt = Brutto – Netto ) | – |
| Steuersatz, Anwendungsbedingung | Eingabe | Satz laut Tabelle oben mit der jeweils zutreffenden Nummer | § 12 UStG |
| Zeitraum und Quelle | Eingabe | Leistungszeitpunkt, bei Restaurantleistungen maßgeblich für 7% ab 01.01.2026 | Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2 StÄndG 2025 |
Zahllast und Einfuhrumsatzsteuer
| Feld | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zahllast | Steuer auf die Umsätze des Besteuerungszeitraums abzüglich abziehbarer Vorsteuer: ( Zahllast = USt – Vorsteuer ). Ein negativer Wert ist ein Überschuss zugunsten des Unternehmers. | § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 UStG |
| Besteuerungszeitraum | Kalenderjahr; Berechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit nicht § 20 UStG gilt | § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG |
| Zuschläge zur Steuer | Nach § 6a Abs. 4 Satz 2, § 14c und § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldete Beträge werden der Steuer hinzugerechnet | § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG |
| Voranmeldung | Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; Zahlung am selben Tag fällig | § 18 Abs. 1 UStG |
| Voranmeldungszeitraum | Kalendervierteljahr; Kalendermonat, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 € betrug; Befreiung auf Antrag möglich bei höchstens 2.000 € Vorjahressteuer | § 18 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UStG |
| Vorsteuer aus Eingangsrechnung | Gesondert ausgewiesene Steuer, Rechnung nach §§ 14, 14a UStG erforderlich | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Vorsteuer aus Einfuhr | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| Ausschluss des Vorsteuerabzugs | Bei Verwendung für steuerfreie Umsätze und die weiteren in § 15 Abs. 2 UStG genannten Umsätze; Ausnahmen in § 15 Abs. 3 UStG; Aufteilung bei teilweiser Verwendung nach § 15 Abs. 4 UStG | § 15 Abs. 2 bis 4 UStG |
| Steuerschuld des Leistungsempfängers | In den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 UStG schuldet der Empfänger die Steuer, wenn die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG vorliegen. Die Steuer kann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehbar sein. | § 13b Abs. 5 UStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG |
| Bemessungsgrundlage Einfuhr | Wert des eingeführten Gegenstands nach den Vorschriften über den Zollwert | § 11 Abs. 1 UStG |
| Hinzuzurechnen, soweit nicht im Zollwert enthalten | (1) im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben; (2) bei Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer anfallende Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit unbedingt entstanden; (3) Vermittlungs-, Beförderungs- und sonstige Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; (4) diese Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort, wenn er bei Entstehen der Steuer feststeht | § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UStG |
| Nicht einzubeziehen | Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und bei Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer feststehen | § 11 Abs. 4 UStG |
| Fremdwährung | Umrechnung nach den Zollwertvorschriften der Rechtsakte des Rates oder der Kommission | § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 7 UStG |
| Steuersatz Einfuhr | 19% nach § 12 Abs. 1 UStG; 7% für Anlage-2-Gegenstände | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| Zahlungsaufschub | Ohne Sicherheitsleistung möglich, wenn die Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voll als Vorsteuer abziehbar ist. Bei bewilligtem Aufschub nach Art. 110 Buchst. b oder c UZK ist sie am 26. des zweiten auf den Monat folgenden Kalendermonats fällig. | § 21 Abs. 3, 3a UStG |
| Weitere Einfuhrumsatzsteuer | Entsteht nach dem Zeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer nachträglich eine Zollschuld oder Verbrauchsteuer, entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Ihre Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder Verbrauchsteuer. | § 21 Abs. 4 UStG |
Die Zollverwaltung beschreibt die Bemessungsgrundlage mit denselben Bestandteilen in ihrer Übersicht zur Einfuhrumsatzsteuer. Zollwert und Zollsatz setzt die Zollstelle fest; die Tabelle übernimmt beide als Eingabe.
Prüfwerte
Beispiele, berechnet nach den genannten Annahmen: Euro, kaufmännische Rundung auf den Cent, Regelfall ohne Befreiung. Ein Abgleich mit einem amtlichen Rechner ist nicht erfolgt.
| Nr. | Fall | Eingabe | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Netto → Brutto, 19% | Netto 100,00 | USt 19,00; Brutto 119,00 |
| 2 | Netto → Brutto, 7% | Netto 100,00 | USt 7,00; Brutto 107,00 |
| 3 | Brutto → Netto, 19% | Brutto 119,00 | Netto 100,00; USt 19,00 |
| 4 | Brutto → Netto mit Rundung, 19% | Brutto 100,00 | Netto 84,03 (84,0336 gerundet); USt 15,97 |
| 5 | Brutto → Netto mit Rundung, 7% | Brutto 100,00 | Netto 93,46 (93,4579 gerundet); USt 6,54 |
| 6 | Rundungsgrenze, 7%, Seite unterhalb | Netto 0,07 | USt 0,00 (0,0049); Brutto 0,07 |
| 7 | Rundungsgrenze, 7%, Seite oberhalb | Netto 0,08 | USt 0,01 (0,0056); Brutto 0,09 |
| 8 | Speisen zum Verzehr vor Ort, Leistung am 31.12.2025 (ohne Nichtbeanstandung der Silvesternacht) | Netto 100,00 | 19%: USt 19,00; Brutto 119,00 |
| 9 | Speisen zum Verzehr vor Ort, Leistung am 01.01.2026 | Netto 100,00 | 7%: USt 7,00; Brutto 107,00 |
| 10 | Zahllast, Normalfall | Umsätze netto 10.000,00 zu 19% (USt 1.900,00); Vorsteuer 1.330,00 | Zahllast 570,00 |
| 11 | Zahllast, Grenze: Vorsteuer übersteigt Steuer | USt 1.900,00; Vorsteuer 2.000,00 | Zahllast −100,00 (Überschuss); bei Vorsteuer 1.900,00 genau 0,00 |
| 12 | Einfuhrumsatzsteuer, 19% | Zollwert 1.000,00; Zoll 37,00 (Eingabewert); Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort 50,00 | Bemessungsgrundlage 1.087,00; EUSt 206,53 |
| 13 | Einfuhrumsatzsteuer, 7% (nur bei Anlage-2-Ware) | Werte wie Nr. 12 | EUSt 76,09 |
Die Fälle 8 und 9 setzen voraus, dass der Umsatz als Abgabe von Speisen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG einzuordnen ist und kein Getränk betrifft. Für Fall 8 gilt außerdem: Die Nichtbeanstandung des BMF-Schreibens für die Silvesternacht erlaubt dort 19% auch für Leistungen nach 00:00 Uhr am 01.01.2026.