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Umsatzsteuer-Sätze: Referenztabelle Netto, USt, Brutto

Umsatzsteuersätze 19%, 7% und 0% mit Fundstelle, Netto-, USt- und Brutto-Feldern sowie Prüfwerten für Zahllast und Einfuhrumsatzsteuer.

Die Tabellen gelten für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden. Rechtsstand ist der 28. Oktober 2026. Die Sätze stammen aus § 12 UStG. Ob ein konkreter Umsatz unter einen Satz fällt, entscheiden der leistende Unternehmer und im Streitfall das Finanzamt. Die Tabelle klassifiziert weder Waren noch Befreiungen noch Vorsteuerberechtigungen.

Umsatzsteuersätze nach § 12 UStG

Alle Sätze sind Prozentsätze der Bemessungsgrundlage. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt ohne Umsatzsteuer. Bei der Einfuhr gilt § 11 UStG.

SteuerjahrParameterArtWertEinheitGültigkeitAnwendungsbedingungFundstelle
ab 2026RegelsteuersatzSteuersatz19%geltend, Rechtsstand 28.10.2026jeder steuerpflichtige Umsatz, soweit kein ermäßigter Satz oder Nullsatz greift§ 12 Abs. 1 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Gegenstände der Anlage 2Steuersatz7%geltendLieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; die Zuordnung folgt der Warenbezeichnung in Anlage 2§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Vermietung von Anlage-2-GegenständenSteuersatz7%geltendAusgenommen sind die in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f sowie Nr. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Tierhaltung und TierzuchtSteuersatz7%geltendAufzucht und Halten von Vieh, Anzucht von Pflanzen, Leistungsprüfungen für Tiere (Nr. 3); Leistungen der Vatertierhaltung, Tierzuchtförderung, künstlichen Tierbesamung und Leistungs- und Qualitätsprüfung (Nr. 4)§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Zahntechniker und ZahnärzteSteuersatz7%geltendLeistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker; die in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Kultur und UrheberrechteSteuersatz7%geltendEintritt für Theater, Konzerte, Museen und vergleichbare Darbietungen (Buchst. a); Filmüberlassung und Filmvorführung unter den Kennzeichnungs- und Erstaufführungsbedingungen (Buchst. b); Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (Buchst. c); Zirkus, Schausteller, zoologische Gärten (Buchst. d)§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bis d UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: gemeinnützige KörperschaftenSteuersatz7%geltendKörperschaften mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 51 bis 68 AO); nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; bei Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO nur unter den Wettbewerbsbedingungen der Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: Schwimmbäder, Heilbäder, KureinrichtungenSteuersatz7%geltendUmsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden sind; Verabreichung von Heilbädern; Bereitstellung von Kureinrichtungen nur, soweit eine Kurtaxe als Entgelt zu entrichten ist§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: PersonenbeförderungSteuersatz7%geltendSchienenbahnverkehr; Oberleitungsbusse, genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Taxen, Seilbahnen, Aufstiegshilfen, genehmigter Linienverkehr mit Schiffen und Fähren jeweils innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von höchstens 50 km§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: kurzfristige BeherbergungSteuersatz7%geltendVermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und kurzfristige Vermietung von Campingflächen; Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind ausgenommen, auch wenn sie im Vermietungsentgelt enthalten sind§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
ab 2026Ermäßigter Satz: elektronische PublikationenSteuersatz7%geltendÜberlassung der in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form; ausgenommen sind im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehende Veröffentlichungen, Werbeveröffentlichungen und jugendgefährdende Trägermedien§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG
Leistungen ab 01.01.2026Ermäßigter Satz: Restaurant- und VerpflegungsdienstleistungenSteuersatz7%geltend für nach dem 31.12.2025 erbrachte LeistungenGilt nur für die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist ausgenommen und bleibt bei 19%.§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. Art. 4 Nr. 2 StÄndG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363
01.07.2020 bis 31.12.2023Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (frühere Fassung)Steuersatz7%abgelaufenAusgenommen war die Abgabe von Getränken§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F.
2024 und 2025Restaurant- und VerpflegungsdienstleistungenSteuersatz19%abgelaufenSeit dem 01.01.2024 galt für diese Leistungen wieder der RegelsteuersatzBegründung zu § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, BT-Drs. 21/1974
ab 2026Nullsatz: Photovoltaik (Lieferung)Steuersatz0%geltendSolarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen und gemeinwohlnützig genutzten Gebäuden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW(peak) beträgt oder betragen wird.§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG
ab 2026Nullsatz: Photovoltaik (Erwerb, Einfuhr, Installation)Steuersatz0%geltendInnergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 2) und Einfuhr (Nr. 3) der Gegenstände nach Nr. 1; Installation der Anlagen und Speicher, wenn die Lieferung der Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt (Nr. 4)§ 12 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UStG

Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de kann § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG noch in der bis 31.12.2023 befristeten Form anzeigen. Maßgeblich für Leistungen ab 2026 ist die Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 2025 (Ausfertigung 22.12.2025, Verkündung 23.12.2025). Art. 12 Abs. 2 StÄndG 2025 setzt Art. 4 zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) enthält drei Verwaltungsregeln. Sie gelten ab 1. Januar 2026.

  • Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (zum Beispiel Buffet oder All-inclusive) wird nicht beanstandet, wenn auf die Getränke 30% des Pauschalpreises entfallen.
  • In Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird nicht beanstandet, wenn der auf die dort genannten Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15% des Pauschalpreises angesetzt wird.
  • Für Leistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 wird nicht beanstandet, wenn noch der Regelsteuersatz von 19% angewendet wird.

Felder und Rechenrichtung

Rechenkonvention der Tabelle: Beträge in Euro, kaufmännische Rundung auf den Cent (ab 0,005 auf), Steuersatz ( s ) als Dezimalzahl (0,19 oder 0,07). Der Rundungsmodus ist eine Konvention der Tabelle, keine Vorgabe des Gesetzes. Bei Brutto-Eingabe wird die Umsatzsteuer als Differenz Brutto − Netto bestimmt. Alle Werte beziehen sich auf eine einzelne Leistung mit Steuersatz nach der Tabelle oben.

FeldEingabe / AusgabeFormelFundstelle
Netto (Entgelt)Eingabe oder AusgabeEntgelt ohne gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 UStG
UmsatzsteuerAusgabeNetto → Brutto: ( USt = Netto \times s )§ 12 Abs. 1, 2 UStG
BruttoAusgabe( Brutto = Netto + USt )–
Brutto → NettoEingabe Brutto( Netto = Brutto \div (1 + s) ); ( USt = Brutto – Netto )–
Steuersatz, AnwendungsbedingungEingabeSatz laut Tabelle oben mit der jeweils zutreffenden Nummer§ 12 UStG
Zeitraum und QuelleEingabeLeistungszeitpunkt, bei Restaurantleistungen maßgeblich für 7% ab 01.01.2026Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2 StÄndG 2025

Zahllast und Einfuhrumsatzsteuer

FeldRegelFundstelle
ZahllastSteuer auf die Umsätze des Besteuerungszeitraums abzüglich abziehbarer Vorsteuer: ( Zahllast = USt – Vorsteuer ). Ein negativer Wert ist ein Überschuss zugunsten des Unternehmers.§ 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 UStG
BesteuerungszeitraumKalenderjahr; Berechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit nicht § 20 UStG gilt§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
Zuschläge zur SteuerNach § 6a Abs. 4 Satz 2, § 14c und § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldete Beträge werden der Steuer hinzugerechnet§ 16 Abs. 1 Satz 4 UStG
VoranmeldungÜbermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; Zahlung am selben Tag fällig§ 18 Abs. 1 UStG
VoranmeldungszeitraumKalendervierteljahr; Kalendermonat, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 € betrug; Befreiung auf Antrag möglich bei höchstens 2.000 € Vorjahressteuer§ 18 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UStG
Vorsteuer aus EingangsrechnungGesondert ausgewiesene Steuer, Rechnung nach §§ 14, 14a UStG erforderlich§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Vorsteuer aus EinfuhrEntstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
Ausschluss des VorsteuerabzugsBei Verwendung für steuerfreie Umsätze und die weiteren in § 15 Abs. 2 UStG genannten Umsätze; Ausnahmen in § 15 Abs. 3 UStG; Aufteilung bei teilweiser Verwendung nach § 15 Abs. 4 UStG§ 15 Abs. 2 bis 4 UStG
Steuerschuld des LeistungsempfängersIn den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 UStG schuldet der Empfänger die Steuer, wenn die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG vorliegen. Die Steuer kann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehbar sein.§ 13b Abs. 5 UStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
Bemessungsgrundlage EinfuhrWert des eingeführten Gegenstands nach den Vorschriften über den Zollwert§ 11 Abs. 1 UStG
Hinzuzurechnen, soweit nicht im Zollwert enthalten(1) im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben; (2) bei Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer anfallende Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit unbedingt entstanden; (3) Vermittlungs-, Beförderungs- und sonstige Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; (4) diese Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort, wenn er bei Entstehen der Steuer feststeht§ 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UStG
Nicht einzubeziehenPreisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und bei Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer feststehen§ 11 Abs. 4 UStG
FremdwährungUmrechnung nach den Zollwertvorschriften der Rechtsakte des Rates oder der Kommission§ 11 Abs. 5, § 16 Abs. 7 UStG
Steuersatz Einfuhr19% nach § 12 Abs. 1 UStG; 7% für Anlage-2-Gegenstände§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ZahlungsaufschubOhne Sicherheitsleistung möglich, wenn die Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voll als Vorsteuer abziehbar ist. Bei bewilligtem Aufschub nach Art. 110 Buchst. b oder c UZK ist sie am 26. des zweiten auf den Monat folgenden Kalendermonats fällig.§ 21 Abs. 3, 3a UStG
Weitere EinfuhrumsatzsteuerEntsteht nach dem Zeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer nachträglich eine Zollschuld oder Verbrauchsteuer, entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Ihre Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder Verbrauchsteuer.§ 21 Abs. 4 UStG

Die Zollverwaltung beschreibt die Bemessungsgrundlage mit denselben Bestandteilen in ihrer Übersicht zur Einfuhrumsatzsteuer. Zollwert und Zollsatz setzt die Zollstelle fest; die Tabelle übernimmt beide als Eingabe.

Prüfwerte

Beispiele, berechnet nach den genannten Annahmen: Euro, kaufmännische Rundung auf den Cent, Regelfall ohne Befreiung. Ein Abgleich mit einem amtlichen Rechner ist nicht erfolgt.

Nr.FallEingabeErgebnis
1Netto → Brutto, 19%Netto 100,00USt 19,00; Brutto 119,00
2Netto → Brutto, 7%Netto 100,00USt 7,00; Brutto 107,00
3Brutto → Netto, 19%Brutto 119,00Netto 100,00; USt 19,00
4Brutto → Netto mit Rundung, 19%Brutto 100,00Netto 84,03 (84,0336 gerundet); USt 15,97
5Brutto → Netto mit Rundung, 7%Brutto 100,00Netto 93,46 (93,4579 gerundet); USt 6,54
6Rundungsgrenze, 7%, Seite unterhalbNetto 0,07USt 0,00 (0,0049); Brutto 0,07
7Rundungsgrenze, 7%, Seite oberhalbNetto 0,08USt 0,01 (0,0056); Brutto 0,09
8Speisen zum Verzehr vor Ort, Leistung am 31.12.2025 (ohne Nichtbeanstandung der Silvesternacht)Netto 100,0019%: USt 19,00; Brutto 119,00
9Speisen zum Verzehr vor Ort, Leistung am 01.01.2026Netto 100,007%: USt 7,00; Brutto 107,00
10Zahllast, NormalfallUmsätze netto 10.000,00 zu 19% (USt 1.900,00); Vorsteuer 1.330,00Zahllast 570,00
11Zahllast, Grenze: Vorsteuer übersteigt SteuerUSt 1.900,00; Vorsteuer 2.000,00Zahllast −100,00 (Überschuss); bei Vorsteuer 1.900,00 genau 0,00
12Einfuhrumsatzsteuer, 19%Zollwert 1.000,00; Zoll 37,00 (Eingabewert); Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort 50,00Bemessungsgrundlage 1.087,00; EUSt 206,53
13Einfuhrumsatzsteuer, 7% (nur bei Anlage-2-Ware)Werte wie Nr. 12EUSt 76,09

Die Fälle 8 und 9 setzen voraus, dass der Umsatz als Abgabe von Speisen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG einzuordnen ist und kein Getränk betrifft. Für Fall 8 gilt außerdem: Die Nichtbeanstandung des BMF-Schreibens für die Silvesternacht erlaubt dort 19% auch für Leistungen nach 00:00 Uhr am 01.01.2026.

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