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Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Schätzt den Teil zwangsläufiger außergewöhnlicher Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Rechtsgrundlage: EStG § 33 Abs. 1 und 3, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html; stufenweise Berechnung nach BFH VI R 75/14,

Schätzt den Teil zwangsläufiger außergewöhnlicher Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Rechtsgrundlage: EStG § 33 Abs. 1 und 3, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html; stufenweise Berechnung nach BFH VI R 75/14,

Dieses Tool zeigt Eingaben, Formel, Zwischenergebnisse und Grenzen für den ausdrücklich beschriebenen deutschen Steuerfall.

Eingaben

Aufwendungen und persönliche Angaben

Range: 0–10,000,000 EUR

Nur zwangsläufige, nachgewiesene und nicht anderweitig berücksichtigte Aufwendungen ansetzen; die Anerkennung ist einzelfallabhängig.

Range: 0–100,000,000 EUR

Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 33 Abs. 3 EStG, nicht Bruttolohn oder zu versteuerndes Einkommen.

Der gesetzliche Prozentsatz richtet sich nach § 33 Abs. 3 nach Veranlagung und Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Ergebnis

Zumutbare Belastung Stufe 1 (EUR)
767.00
Zumutbare Belastung Stufe 2 (EUR)
2,147.40
Zumutbare Belastung Stufe 3 (EUR)
620.90
Möglicher Abzug oberhalb der Belastung (EUR)
1,464.70
Zumutbare Belastung (EUR)
3,535.30

Formel

Berechnungsweg

Formeldefinitionen und eingesetzte Werte.

Was Sie prüfen sollten

  • Rechtsgrundlage und Stichtag des Rechners prüfen.
  • Eingaben mit Bescheid, Belegen oder amtlichen Daten abgleichen.
  • Grenzen und Annahmen vor einer steuerlichen Entscheidung prüfen.

Passende Steuerrechner

Eine begrenzte Rechenhilfe auf Basis der angegebenen deutschen Rechtsgrundlage. Keine Steuerfestsetzung, Rechtsberatung oder Prüfung individueller Anspruchsvoraussetzungen.