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ETF-Steuerdaten: Vorabpauschale & Verkauf – Tabelle

Referenztabelle für ETF-Steuerdaten: Basiszins, Teilfreistellung, Anschaffungskosten und Fundstellen für Vorabpauschale und Verkauf mit Prüfwerten.

Die Tabellen gelten für Privatanleger, die Investmentfondsanteile im Privatvermögen halten. Rechtsstand ist der 28.10.2026, bezogen auf die Vorabpauschalen für 2025 und 2026. Die Tabelle ersetzt weder die Fondsklassifikation noch die Steuerbescheinigung der Depotbank.

Gesetzliche Parameter

Vorabpauschale und Verkauf

SteuerjahrParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
2025BasiszinsRechengröße (Zinssatz)2,53% p. a.Bundesbank-Wert zum 2. Januar 2025; Vorabpauschale 2025 gilt am 2. Januar 2026 als zugeflossenBMF-Schreiben vom 10.01.2025, GZ IV C 1 – S 1980/00230/009/002, zu § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG
2026BasiszinsRechengröße (Zinssatz)3,20% p. a.Bundesbank-Wert zum 2. Januar 2026; Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossenBMF-Schreiben vom 13.01.2026, GZ IV C 1 – S 1980/00230/012/001, zu § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG
je SteuerjahrAnteil des Basiszinses im BasisertragRechengröße70% des Basiszinsesgeltende Fassung§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG
je SteuerjahrBegrenzung des BasisertragsHöchstbetragMehrbetrag aus letztem minus erstem festgesetzten Rücknahmepreis plus Ausschüttungen des KalenderjahresEurogeltende Fassung§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG
je SteuerjahrErsatz für fehlenden RücknahmepreisRechengrößeBörsen- oder MarktpreisEurogeltende Fassung§ 18 Abs. 1 Satz 4 InvStG
je SteuerjahrKürzung im ErwerbsjahrKürzung1/12 je vollem Monat vor dem ErwerbsmonatBruchteilgeltende Fassung§ 18 Abs. 2 InvStG
je SteuerjahrZuflusszeitpunktZeitpunkterster Werktag des FolgejahresDatumgeltende Fassung§ 18 Abs. 3 InvStG
je SteuerjahrAbzug angesetzter Vorabpauschalen beim VerkaufAbzugsbetragin voller Höhe, auch bei TeilfreistellungEurogeltende Fassung§ 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 InvStG
je SteuerjahrGewinn aus VeräußerungBemessungsgrundlageEinnahmen nach Abzug unmittelbarer Veräußerungskosten minus AnschaffungskostenEurogeltende Fassung§ 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG
je SteuerjahrVerwendungsreihenfolge bei SammelverwahrungFiktionzuerst angeschaffte Anteile gelten als zuerst veräußert–geltende Fassung§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG
je SteuerjahrKeine Vorabpauschale bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen sowie bAV, Versicherungsverträgen und AlterungsrückstellungenAusnahmeVorabpauschale nicht anzusetzen–geltende Fassung§ 16 Abs. 2 InvStG

Der Basiszins gilt nur für die Vorabpauschale des jeweiligen Steuerjahres. Das BMF gibt ihn jährlich im Bundessteuerblatt bekannt (§ 18 Abs. 4 InvStG), und der Wert für spätere Jahre kann abweichen. Die Vorabpauschale 2026 wird deshalb erst im Januar 2027 steuerlich wirksam und im Veranlagungszeitraum 2027 erfasst.

Teilfreistellung

Fondsart / AnlegergruppeArtWertEinheitFundstelle
Aktienfonds, PrivatvermögenTeilfreistellung30% der Erträge§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG
Aktienfonds, natürliche Person im BetriebsvermögenTeilfreistellung60% der Erträge§ 20 Abs. 1 Satz 2 InvStG
Aktienfonds, Anleger im KörperschaftsteuergesetzTeilfreistellung80% der Erträge§ 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG
Mischfonds, PrivatvermögenTeilfreistellung15 (Hälfte von 30)% der Erträge§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InvStG
ImmobilienfondsTeilfreistellung60% der Erträge§ 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Auslands-ImmobilienfondsTeilfreistellung80% der Erträge§ 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG
  • Immobilienteilfreistellung und Aktienteilfreistellung schließen sich aus (§ 20 Abs. 3 Satz 3 InvStG).
  • Bei der Gewerbesteuer ist die Freistellung nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 5 InvStG).
  • Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne, weil alle drei Investmenterträge sind (§ 16 Abs. 1 InvStG).
  • Weist der Anleger nach, dass die Kapitalbeteiligungs- oder Immobilienquote im Kalenderjahr durchgehend überschritten war, wird die Teilfreistellung auf seinen Antrag in der Veranlagung angewandt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 InvStG). Die Fondsklassifikation entnimmt er den Fondsunterlagen und der Depotbank.

Besteuerung der Kapitalerträge

SteuerjahrParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
2026Sparer-Pauschbetrag, EinzelpersonPauschbetrag (Werbungskosten)1.000Euro p. a.seit VZ 2023§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG
2026Sparer-Pauschbetrag, zusammenveranlagte EhegattenPauschbetrag (Werbungskosten)2.000Euro p. a.seit VZ 2023§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG
2026Sonderteuersatz auf KapitalerträgeSteuersatz25%geltende Fassung§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die tarifliche Einkommensteuer niedriger ausfällt (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 EStG), und zwar einheitlich für alle Kapitalerträge.

Eingabefelder und Fundstellen

Diese Felder müssen getrennt erfasst werden. Jede Zeile gehört in genau einen der beiden Rechner (Vorabpauschale oder Verkauf).

RechenbestandteilBenötigte AngabeEinheitZeitpunktRolle in der FormelMögliche QuelleRechner
Anfangswert (RP_0)Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, mal AnteileEuro1. JanuarGrundlage des BasisertragsDepotauszug, Fondsdaten der DepotbankVorabpauschale
Endwert (RP_1)letzter im Kalenderjahr festgesetzter Rücknahmepreis, mal AnteileEuroJahresendeObergrenze über den MehrbetragDepotauszug, FondsdatenVorabpauschale
Ausschüttung (A)Ausschüttungen des KalenderjahresEuroKalenderjahrmindert die VorabpauschaleErtragsabrechnung, DepotberichtVorabpauschale
Basiszins (BZ)Wert des Steuerjahres% p. a.2. Januar des SteuerjahresBasisertragBMF-Schreiben (siehe Tabelle oben)Vorabpauschale
ErwerbsmonatMonat der Erstanschaffung im SteuerjahrMonatErwerbsjahrKürzung um 1/12 je vollem VormonatWertpapierabrechnungVorabpauschale
Teilfreistellungsquote (TF)Fondsklassifikation und Anlegergruppe%Steuerjahrmindert den steuerpflichtigen BetragFondsunterlagen, Depotbank; bei abweichender Quote Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStGbeide
Bereits angesetzte Vorabpauschalen (\Sigma VP)Summe aller in der Besitzzeit angesetzten BeträgeEuroBesitzzeitmindert den VeräußerungsgewinnSteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, soweit ausgestellt; JahresabrechnungenVerkauf
Veräußerungserlös (E)Erlös aus dem VerkaufEuroVerkaufstagEinnahmeWertpapierabrechnungVerkauf
Veräußerungskosten (K)Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem VerkaufEuroVerkaufstagmindert die EinnahmeWertpapierabrechnungVerkauf
Anschaffungskosten (AK)Kaufpreis der veräußerten Anteile, nach VerwendungsreihenfolgeEuroKaufdatummindert den GewinnWertpapierabrechnungVerkauf
Verfügbarer Sparer-Pauschbetrag (SPB)nicht durch Freistellungsaufträge anderer Institute verbrauchter BetragEuroSteuerjahrmindert die steuerpflichtigen KapitalerträgeFreistellungsaufträge, Steuerbescheinigungenbeide

Formeln und Rechenkonvention

Die Rechenbeispiele gelten für Einzelveranlagung und Fonds im Privatvermögen. Sie enthalten weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer. Alle Beträge sind Jahreswerte in Euro und auf Cent kaufmännisch gerundet.

Vorabpauschale (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG):

[ BE = RP_0 \times 0{,}7 \times BZ ]

[ M = RP_1 – RP_0 + A ]

[ VP_{vor} = \max\bigl(0;\ \min(BE;\ M) – A\bigr) ]

[ VP = VP_{vor} \times \frac{12 – m}{12} ]

Dabei ist (m) die Zahl der vollen Monate vor dem Erwerbsmonat; außerhalb des Erwerbsjahres gilt (m = 0). Die Steuerbemessung ist ((1 – TF) \times VP).

Verkauf (§ 19 Abs. 1 InvStG, § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG):

[ G = E – K – AK – \Sigma VP ]

Der steuerpflichtige Betrag ist ((1 – TF) \times G). Die Vorabpauschalen werden vor der Teilfreistellung in voller Höhe abgezogen. Die Steuer beträgt 25% auf den Betrag nach Abzug des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags.

Prüfwerte

Annahmen für alle Zeilen: Aktienfonds im Privatvermögen ((TF = 30,%)), Basiszins 3,20% (Steuerjahr 2026), 10.000 Euro Anfangswert, Einzelveranlagung, ohne Soli und Kirchensteuer. Es sind Beispiele, wie beschrieben berechnet.

Nr.EingabenRechnungErgebnis
1(RP_1 = 10.800); (A = 0)(BE = 10.000 \times 0{,}7 \times 3{,}20,% = 224{,}00); (M = 800)(VP = 224{,}00); nach TF: 156,80; 25% = 39,20
2(RP_1 = 10.223) (unterhalb der Kappungsgrenze)(M = 223) < (BE)(VP = 223{,}00)
3(RP_1 = 10.224) (Kappungsgrenze)(M = 224 = BE)(VP = 224{,}00)
4(RP_1 = 10.100)(M = 100) < (BE)(VP = 100{,}00)
5(RP_1 = 9.500) (Wertverlust)(M = -500)(VP = 0{,}00)
6(RP_1 = 10.800); (A = 150)(M = 950); (\min = 224); (224 – 150)(VP = 74{,}00); nach TF: 51,80
7(RP_1 = 10.800); (A = 224) (Ausschüttung = Basisertrag)(224 – 224)(VP = 0{,}00)
8(VP_{vor} = 224{,}00); Erwerb im Juli ((m = 6))(224 \times 6/12)(VP = 112{,}00)
9(VP_{vor} = 224{,}00); Erwerb im Dezember ((m = 11))(224 \times 1/12 = 18{,}666\ldots)(VP = 18{,}67)
10(E = 12.000); (K = 0); (AK = 10.000); (\Sigma VP = 300)(G = 12.000 – 10.000 – 300 = 1.700); (1.700 \times 0{,}7)steuerpflichtig 1.190,00
11Zeile 10; (SPB = 1.000)(1.190 – 1.000 = 190); (190 \times 25,%)Steuer 47,50
12steuerpflichtige Kapitalerträge 1.000 / 1.001; (SPB = 1.000)(0) bzw. (1 \times 25,%)Steuer 0,00 bzw. 0,25

Für die Vorabpauschale 2025 gilt derselbe Rechenweg mit 2,53%: (10.000 \times 0{,}7 \times 2{,}53,% = 177{,}10) Euro Basisertrag je 10.000 Euro Anfangswert, sofern (M) mindestens diesen Betrag erreicht.

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