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Referenztabelle: KSt, Gewerbesteuer und Hebesatz

Referenztabelle zu Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Hebesatz: Sätze, Freibeträge, Anrechnung nach § 35 EStG, Fundstellen und Prüfwerte.

Die Tabellen zeigen die bundesrechtlichen Parameter für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag. Rechtsstand ist der 28.10.2026. Die Gewerbesteuer-Parameter gelten für den Erhebungszeitraum, die Körperschaftsteuer-Parameter für den Veranlagungszeitraum (VZ). Der Hebesatz ist kein Bundeswert und steht deshalb nur als Rahmenregel in der Tabelle.

Felder der Vergleichstabelle

SteuerartEbeneBemessungsgrundlageSatz oder MesszahlFreibetragHebesatzAnrechnungErgebnisgröße
KörperschaftsteuerKörperschaft (z. B. GmbH, AG)zu versteuerndes EinkommenSteuersatznur für bestimmte Körperschaftennicht vorhandennicht vorhandenfestgesetzte Körperschaftsteuer
SolidaritätszuschlagKörperschaftfestgesetzte KörperschaftsteuerZuschlagsatzkeine Freigrenzenicht vorhandennicht vorhandenZuschlag in EUR
GewerbesteuerGewerbebetrieb (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)GewerbeertragSteuermesszahl, dann Hebesatznur natürliche Personen, Personengesellschaften und bestimmte UnternehmenGemeinde§ 35 EStG nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der EinkommensteuerSteuermessbetrag, dann Gewerbesteuer in EUR

Zur Rechtsform: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt Einkommensteuer auf der persönlichen Ebene an. Gewerbesteuer-Anrechnung, Verlustvorträge und Gewinnermittlungsart bleiben fallabhängig.

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rechenweg: Körperschaftsteuer = zu versteuerndes Einkommen × Steuersatz. Solidaritätszuschlag = festgesetzte Körperschaftsteuer × 5,5%. Beträge werden in EUR auf Cent gerechnet. Bruchteile eines Cents bleiben beim Solidaritätszuschlag außer Ansatz. Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt.

VZParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
bis 2027KörperschaftsteuersatzSteuersatz15% des zu versteuernden Einkommensgeltendes Recht§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. d. F. Art. 2 StInvSofortPG (BGBl. 2025 I Nr. 161)
2028KörperschaftsteuersatzSteuersatz14%verkündet, anwendbar ab VZ 2028§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KStG, ebenda
2029KörperschaftsteuersatzSteuersatz13%verkündet, anwendbar ab VZ 2029§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KStG, ebenda
2030KörperschaftsteuersatzSteuersatz12%verkündet, anwendbar ab VZ 2030§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KStG, ebenda
2031KörperschaftsteuersatzSteuersatz11%verkündet, anwendbar ab VZ 2031§ 23 Abs. 1 Nr. 5 KStG, ebenda
ab 2032KörperschaftsteuersatzSteuersatz10%verkündet, anwendbar ab VZ 2032§ 23 Abs. 1 Nr. 6 KStG, ebenda
bis 2027 und ab 2028Freibetrag für bestimmte KörperschaftenFreibetrag, höchstens in Höhe des Einkommens5.000EURgilt nicht für Körperschaften, deren Leistungen bei den Empfängern Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind (z. B. GmbH, AG), und nicht für Vereine nach § 25 KStG§ 24 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 KStG
alle VZSolidaritätszuschlag auf KörperschaftsteuerZuschlagsatz5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuergeltendes Recht; die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolzG gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolzG
alle VZGewerbesteuer als AufwandAbzugsverbot0 abziehbarEURGewerbesteuer und Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben§ 4 Abs. 5b EStG

Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn nicht. Sie ist daher in der Gewinnermittlung hinzuzurechnen, bevor Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer berechnet wird.

Gewerbesteuer: Parameter und Hebesatz

Rechenweg: Gewerbeertrag auf volle 100 EUR abrunden, Freibetrag abziehen (höchstens bis 0), mit 3,5% multiplizieren (Steuermessbetrag) und mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren. Die Hinzurechnungen und Kürzungen stehen vor dieser Rechnung. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG ).

ParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
Abrundung des GewerbeertragsRundungsregelvolle 100EUR, nach untenalle Erhebungszeiträume§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Gewerbeertragsfreibetrag natürliche Personen und PersonengesellschaftenFreibetrag, höchstens abgerundeter Gewerbeertrag24.500EURab Erhebungszeitraum 2008§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
Gewerbeertragsfreibetrag bestimmte Unternehmen (u. a. § 2 Abs. 3 GewStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts)Freibetrag, höchstens abgerundeter Gewerbeertrag5.000EURab Erhebungszeitraum 2008§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG
Freibetrag Kapitalgesellschaftenkein Freibetrag0EURKapitalgesellschaften sind in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht genannt§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
SteuermesszahlMesszahl3,5% des abgerundeten, um den Freibetrag gekürzten Gewerbeertragsab Erhebungszeitraum 2008§ 11 Abs. 2 GewStG
Steuermesszahl Hausgewerbetreibendeermäßigte Messzahl56% der Messzahlgilt für Hausgewerbetreibende und die in § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG genannten gleichgestellten Personen§ 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG
Hinzurechnung FinanzierungsanteileHinzurechnungsfreibetrag200.000EUR; hinzugerechnet wird ein Viertel des Betrags, der diese Summe übersteigtSumme aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter und den anteiligen Miet-, Pacht- und Lizenzaufwendungen§ 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG
Anteile der HinzurechnungHinzurechnungsanteilEntgelte für Schulden, Renten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter: 100. Miete bewegliche Wirtschaftsgüter: 20. Miete unbewegliche Wirtschaftsgüter: 50. Lizenzen: 25% des jeweiligen Aufwands, bevor die Summe gebildet wirdElektrofahrzeuge, bestimmte Hybridfahrzeuge und Fahrräder nur zur Hälfte§ 8 Nr. 1 Buchst. a, b, c, d, e, f GewStG
Kürzung GrundsteuerKürzungtatsächlich als Betriebsausgabe erfasste GrundsteuerEURfür Grundbesitz im Betriebsvermögen; auf Antrag erweiterte Kürzung für reine Grundstücksverwaltung§ 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG
Kürzung SpendenHöchstbetrag20% des um § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen/Gehältern% beziehungsweise Promillean begünstigte Empfänger; Überhang in folgenden Erhebungszeiträumen abziehbar§ 9 Nr. 5 Satz 1, 2, 8 GewStG
Schachtelprivileg inländische KapitalgesellschaftenKürzungGewinne aus AnteilenEURBeteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15%§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG
GewerbeverlustVerlustabzug, bis 1 Mio. EUR voll1.000.000, darüber 60EUR bzw. % des 1 Mio. EUR übersteigenden GewerbeertragsKürzung um vortragsfähige Fehlbeträge; § 8c und § 8d KStG entsprechend anwendbar§ 10a Satz 1, 2, 10, 11 GewStG
HebesatzGemeinde-Prozentsatzvon der hebeberechtigten Gemeinde bestimmt% des Steuermessbetragsfür alle Unternehmen der Gemeinde gleich§ 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GewStG
MindesthebesatzUntergrenze200%gilt, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt hat§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
Hebesatz-BeschlussFristbis 30. Juni, mit Wirkung vom Beginn des KalenderjahresDatumdanach nur, wenn der Hebesatz die letzte Festsetzung nicht überschreitet§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 GewStG
Hebesatz-Obergrenzenlandesrechtlichnach Landesrecht–Verhältnis zur Grundsteuer, Höchstsätze und Ausnahmen regeln die Länder§ 16 Abs. 5 GewStG

Der Hebesatz einer Gemeinde ergibt sich aus ihrer Hebesatzsatzung für das jeweilige Jahr. Eine Hebesatz-Datenbasis sollte pro Wert Gemeinde, Jahr und amtliche Quelle enthalten. Ein bundesweit einheitlicher Wert existiert nicht.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, bei Mitunternehmern um das Vierfache des anteiligen Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ). Sie gilt nicht für Kapitalgesellschaften.

ParameterArtWertEinheitFundstelle
AnrechnungsfaktorFaktor4× Gewerbesteuer-Messbetrag§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG
ErmäßigungshöchstbetragBegrenzungpositive gewerbliche Einkünfte ÷ Summe aller positiven Einkünfte × geminderte tarifliche SteuerEUR§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG
ZahlungsgrenzeBegrenzungtatsächlich zu zahlende GewerbesteuerEUR§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG
MitunternehmeranteilVerteilungnach allgemeinem Gewinnverteilungsschlüssel, ohne Vorabgewinnanteile; Prozentsatz auf zwei Nachkommastellen gerundet%§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 EStG

Prüfwerte

Alle Werte sind nach den genannten Annahmen berechnet. Hebesätze sind Rechenwerte, keine amtlichen Gemeindesätze. Bei den Gewerbesteuer-Fällen gilt: Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlustabzug, ohne Kirchensteuer. Bei den § 35-Fällen ist der Ermäßigungshöchstbetrag nach Abs. 1 Satz 2 als nicht begrenzend angenommen. Die Prüfwerte wurden nicht mit einem BMF-Rechner verglichen.

Nr.FallEingabenRechenwegErgebnis
1Gewerbeertrag genau am Freibetrag, natürliche Person24.500 EUR; Hebesatz 400%24.500 − 24.500 = 0Messbetrag 0 EUR, Gewerbesteuer 0 EUR
2Abrundung unterhalb der Schwelle24.599 EUR; Hebesatz 400%abgerundet 24.500; − 24.500 = 0Gewerbesteuer 0 EUR
3Erste Stufe oberhalb der Schwelle24.600 EUR; Hebesatz 400%24.600 − 24.500 = 100; × 3,5% = 3,50; × 400%Messbetrag 3,50 EUR, Gewerbesteuer 14,00 EUR
4Normalfall, natürliche Person, Mindesthebesatz100.000 EUR; Hebesatz 200%100.000 − 24.500 = 75.500; × 3,5% = 2.642,50; × 200%Gewerbesteuer 5.285,00 EUR
5Abrundung im Normalfall100.099 EUR; Hebesatz 400%abgerundet 100.000; − 24.500 = 75.500; × 3,5% = 2.642,50; × 400%Gewerbesteuer 10.570,00 EUR
6Kapitalgesellschaft, kein Freibetrag100.000 EUR; Hebesatz 400%100.000 × 3,5% = 3.500,00; × 400%Gewerbesteuer 14.000,00 EUR
7Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, VZ bis 2027zu versteuerndes Einkommen 100.000 EUR100.000 × 15% = 15.000,00; × 5,5% = 825,0015.825,00 EUR
8Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, VZ 2028100.000 EUR× 14% = 14.000,00; × 5,5% = 770,0014.770,00 EUR
9Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, ab VZ 2032100.000 EUR× 10% = 10.000,00; × 5,5% = 550,0010.550,00 EUR
10Hinzurechnung, Summe über dem FreibetragZinsen 150.000 EUR; Miete unbewegliche Wirtschaftsgüter 400.000 EUR150.000 + 400.000 × 50% = 350.000; − 200.000 = 150.000; × ¼Hinzurechnung 37.500 EUR
11Hinzurechnung, Summe am FreibetragSumme der Hinzurechnungsanteile 200.000 EUR200.000 − 200.000 = 0Hinzurechnung 0 EUR
12Verlustabzug über 1 Mio. EURGewerbeertrag 1.500.000 EUR; Fehlbeträge 2.000.000 EUR1.000.000 + 60% × 500.000 = 1.300.000; 1.500.000 − 1.300.000maßgebender Gewerbeertrag 200.000 EUR
13§ 35 EStG, Hebesatz unter 400%Messbetrag 2.642,50 EUR (Fall 4); Hebesatz 200%4 × 2.642,50 = 10.570,00; Gewerbesteuer 5.285,00Anrechnung 5.285,00 EUR (Zahlungsgrenze)
14§ 35 EStG, Hebesatz genau 400%Messbetrag 2.642,50 EUR; Hebesatz 400%4 × 2.642,50 = 10.570,00; Gewerbesteuer 10.570,00Anrechnung 10.570,00 EUR, keine Restbelastung
15§ 35 EStG, Hebesatz über 400%Messbetrag 2.642,50 EUR; Hebesatz 480%Gewerbesteuer 12.684,00; Anrechnung 4 × 2.642,50 = 10.570,00Restbelastung 2.114,00 EUR

Die Nummern 13 bis 15 zeigen, dass die Anrechnung bei einem Hebesatz von genau 400% die Gewerbesteuer vollständig ausgleicht. Darunter begrenzt die Zahlungsgrenze, darüber bleibt ein Rest.

Zu Nr. 10 und 11: Die Hinzurechnung ist ein Viertel des Betrags oberhalb von 200.000 EUR. Die Anteile (100%, 20%, 50%, 25%) gelten vor der Summenbildung. Nr. 12 setzt voraus, dass die Fehlbeträge nicht nach § 8c oder § 8d KStG eingeschränkt sind.

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