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Immobiliensteuern: Referenztabelle nach Anlass und Ort

Grunderwerbsteuer nach Land und Anlass, Grundsteuer-Messzahlen und Zweitwohnungsteuer-Parameter: Referenztabelle mit Fundstellen.

Die Tabellen zeigen, welche Eingangsdaten für Grunderwerbsteuer, Grundsteuer und Zweitwohnungsteuer gebraucht werden und woher sie stammen. Landessätze gelten für Erwerbsvorgänge ab dem jeweils genannten Datum (Rechtsstand Oktober 2026). Hebesätze und Zweitwohnungsteuersätze legt jede Gemeinde selbst fest. Sie stehen deshalb nur als Rechnerfeld in der Tabelle, nicht als Zahl.

Grunderwerbsteuer: Bemessung und Anlässe

Maßgeblich ist das Land, in dem das Grundstück liegt. Wohnort und Wohnsitz des Erwerbers spielen keine Rolle. Alle Werte in den Tabellen sind geltendes Recht. Gesetzentwürfe sind nicht aufgenommen.

ParameterArtWertFundstelleRechnerfeld
Bemessungsgrundlage RegelfallBemessungsgrundlageWert der Gegenleistung§ 8 Abs. 1 GrEStGGegenleistung in €
Gegenleistung bei KaufBemessungsgrundlageKaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGKaufpreis, übernommene Leistungen
Gegenleistung bei Meistgebot (Zwangsversteigerung)BemessungsgrundlageMeistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStGMeistgebot
Gegenleistung bei TauschBemessungsgrundlageTauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich vereinbarter Zusatzleistung§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStGTauschleistung
Zusätzliche Leistungen an den VeräußererHinzurechnunggehören zur Gegenleistung§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStGZusatzleistungen
Grunderwerbsteuer selbstNicht-Bestandteilwird weder hinzugerechnet noch abgezogen§ 9 Abs. 3 GrEStG–
Grundbesitzwert als BemessungsgrundlageBemessungsgrundlagestatt Gegenleistung, wenn keine Gegenleistung vorhanden oder zu ermitteln ist, bei Umwandlungen und Einbringungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2a bis 3a§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GrEStGGrundbesitzwert (Feststellung durch das Finanzamt)
BagatellgrenzeFreigrenze2.500 € Wert nach § 8; Erwerb bis einschließlich 2.500 € ist ausgenommen, bei 2.501 € wird der gesamte Betrag besteuert§ 3 Nr. 1 GrEStGPrüfung Gegenleistung ≤ 2.500 €
AbrundungRundungsregelSteuer auf volle Euro nach unten§ 11 Abs. 2 GrEStGRundung

Folgende Anlässe sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 GrEStG ). Das Rechnerfeld ist jeweils „Befreiungsgrund“.

AnlassFundstelle
Erwerb von Todes wegen; Schenkung unter Lebenden im Sinne des ErbStG (bei Auflagen ist der Wert abziehbarer Auflagen steuerpflichtig)§ 3 Nr. 2
Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses§ 3 Nr. 3
Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers§ 3 Nr. 4
Erwerb durch den früheren Ehegatten bzw. Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung bzw. Aufhebung§ 3 Nr. 5, 5a
Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind; Stiefkinder und die Ehegatten bzw. Lebenspartner dieser Personen sind gleichgestellt§ 3 Nr. 6

Grunderwerbsteuer: Sätze nach Bundesland

Formel: Steuer = abgerundet auf volle Euro (Gegenleistung in € × Landessatz). In Bayern gilt der Satz des § 11 Abs. 1 GrEStG (3,5 vom Hundert). Die übrigen Länder setzen ihn durch eigenes Landesgesetz fest. Die Daten stammen aus der Übersicht des Deutschen Notarinstituts (Stand 28.01.2026). Für das Saarland stimmt die Landesnorm überein: 6,5 Prozent ab dem 1. Januar 2015 (§ 1 des saarländischen Steuersatzgesetzes, ). Das Rechnerfeld ist „Bundesland der Belegenheit“. Gesetzesänderungen wirken nur für Erwerbsvorgänge ab dem Inkrafttreten.

BundeslandSatzAnwendbar ab
Baden-Württemberg5,0%05.11.2011
Bayern3,5%01.01.1998
Berlin6,0%01.01.2014
Brandenburg6,5%01.07.2015
Bremen5,5%01.07.2025
Hamburg5,5%01.01.2023
Hessen6,0%01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern6,0%01.07.2019
Niedersachsen5,0%01.01.2014
Nordrhein-Westfalen6,5%01.01.2015
Rheinland-Pfalz5,0%01.03.2012
Saarland6,5%01.01.2015
Sachsen5,5%01.01.2023
Sachsen-Anhalt5,0%01.03.2012
Schleswig-Holstein6,5%01.01.2014
Thüringen5,0%01.01.2024

Das Bremer Datum zeigt, dass der Satz zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs maßgeblich ist. Für Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2025 gilt dort noch der frühere Satz.

Grundsteuer: Messzahlen, Hebesatz, Fälligkeit

Formel (Bundesmodell): Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Der Steuermessbetrag entsteht, indem die Steuermesszahl (Promillesatz) auf den Grundsteuerwert angewendet wird (§ 13 Satz 1 und 2 GrStG ). Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz in Prozent an (§ 25 Abs. 1 GrStG ). Die Zahlen in diesem Abschnitt betreffen die Grundsteuer B (Grundvermögen). Alle Tabellenwerte sind Bundesrecht im Bundesmodell.

ParameterArtWertFundstelleRechnerfeld
Messzahl unbebautes GrundstückSteuermesszahl0,34 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStGGrundstücksart
Messzahl bebaut: Ein- und Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Teileigentum, Mietwohngrundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG)Steuermesszahl0,31 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStGGrundstücksart
Messzahl bebaut: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG)Steuermesszahl0,34 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStGGrundstücksart
Ermäßigung bei Förderzusage (sozialer Wohnungsbau)Ermäßigung der Messzahl nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a25%§ 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GrStGFörderzusage ja/nein
Ermäßigung bei kommunalen oder gemeinnützigen Wohnungsbauträgern, Genossenschaften und Vereinen (soweit keine Förderzusage vorliegt)Ermäßigung der Messzahl nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a25%§ 15 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 GrStGEigentümerart
Ermäßigung bei BaudenkmalErmäßigung der Messzahl nach Abs. 1 Nr. 2 (bebaute Grundstücke)10%, anteilig bei teilweisem Denkmalschutz§ 15 Abs. 5 GrStGDenkmalschutz ja/nein
Antrag und Nachweis für die ErmäßigungenVerfahrenAntrag, Nachweis der Voraussetzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt; Angabe in der Erklärung nach § 228 Abs. 1 BewG genügt§ 15 Abs. 6 GrStG–
HebesatzGemeindesatzvon der Gemeinde festgelegt; ein Beschluss bis 30. Juni gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres§ 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 GrStGHebesatz in %
Gesonderter Hebesatz für baureife GrundstückeGemeindesatzzulässig aus städtebaulichen Gründen, muss höher als der übrige einheitliche Hebesatz sein§ 25 Abs. 5 GrStGHebesatz baureif
FälligkeitTerminje ein Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.§ 28 Abs. 1 GrStGZahlungstermine
JahreszahlungAntrag1. Juli in einem Betrag, Antrag bis 30. September des Vorjahres§ 28 Abs. 3 GrStG–

Abweichende Landesregelungen zu §§ 13, 15, 25 und 28 GrStG gibt es in Niedersachsen, Hamburg, dem Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein (laut Fußnoten der Normen ). Diese Regeln gelten dort zusätzlich.

Fünf Länder bewerten das Grundvermögen nach eigenem Landesmodell. Sachsen und das Saarland nutzen das Bundesmodell mit abweichenden Bewertungszahlen. Alle übrigen Länder wenden das Bundesmodell an. Das Rechnerfeld ist jeweils das Bewertungsmodell des Landes. Die Grundsteuerwerte der Modelle sind nicht vergleichbar.

LandModellBemessungsgrundlage und Messzahlen
Baden-Württembergmodifiziertes BodenwertmodellGrundstücksfläche × Bodenrichtwert; Messzahl 1,3 ‰, bei überwiegender Wohnnutzung 30% Abschlag
Bayernwertunabhängiges FlächenmodellÄquivalenzzahlen 0,04 €/m² (Grundstück) und 0,50 €/m² (Gebäude); Messzahl Grund und Boden 1, Wohnfläche 0,7
Hamburgwertunabhängiges Flächenmodell mit WohnlagenfaktorÄquivalenzbeträge; Vergünstigung bei normaler Wohnlage
HessenFlächen-Faktor-ModellBayerische Äquivalenzzahlen; Lagefaktor (Bodenrichtwert / durchschnittlicher Gemeinde-Bodenrichtwert) hoch 0,3
NiedersachsenFlächen-Lage-ModellÄquivalenzbeträge mit Lagefaktor
Sachsen, SaarlandBundesmodell mit abweichenden ZahlenWerte stehen in den Landesgesetzen
übrige LänderBundesmodellMesszahlen wie in der Tabelle oben

Zweitwohnungsteuer: Satzungsparameter

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es gibt keinen Bundes- oder Landessatz. Jede Gemeinde bestimmt in ihrer Satzung, ob sie die Steuer erhebt, und legt Satz und Bemessungsgrundlage fest. Das Rechnerfeld muss deshalb immer aus der Satzung der Gemeinde der Zweitwohnung stammen. Der Rechner kann nur mit dem dort genannten Satz arbeiten.

ParameterArtWertRechnerfeld
BemessungsgrundlageBemessungsgrundlagein vielen Satzungen der jährliche Mietaufwand (Jahresnettokaltmiete)Jahresnettokaltmiete in €
Mietaufwand bei Nichtmiete (Eigentum, Überlassung)Ersatzmaßstabje nach Satzung die ortsübliche VergleichsmieteVergleichsmiete in €
SteuersatzGemeindesatzBeispiel Freiburg: 20% der Bemessungsgrundlage jährlichSatz in %
Gestaffelte SätzeGemeindesatzeinzelne Satzungen staffeln den Satz nach MietaufwandStaffel aus Satzung
Mindeststeuer, Freigrenze, MeldezeitraumSatzungsregelnur soweit die Satzung sie enthältSatzungswerte

Ob und wie lange eine Wohnung als Nebenwohnung gilt, entscheidet die Gemeinde nach ihrer Satzung. Der Bescheid ergeht ebenfalls durch die Gemeinde.

Prüfwerte

Alle Beispiele sind Beispiele, die nach den genannten Annahmen berechnet wurden. Es sind keine Abgleiche mit einem amtlichen Rechner erfolgt. Hebesätze sind für die Rechnung angenommen. Die Beträge werden nicht gerundet, soweit keine Rundungsregel genannt ist.

FallEingaben und AnnahmenRechenwegErgebnis
Grunderwerbsteuer, Kauf in NRWGegenleistung 289.900 €, Satz 6,5%289.900 × 0,065 = 18.843,50; Abrundung nach § 11 Abs. 218.843 €
Grunderwerbsteuer, gleicher Preis in Bayern289.900 €, Satz 3,5%289.900 × 0,035 = 10.146,50; Abrundung10.146 €
Grenze Freigrenze, unterhalb2.500 €, NRWWert übersteigt 2.500 € nicht (§ 3 Nr. 1)0 €
Grenze Freigrenze, oberhalb2.501 €, NRW2.501 × 0,065 = 162,565; Abrundung162 €
Grundsteuer, Wohngrundstück BundesmodellGrundsteuerwert 300.000 €, Messzahl 0,31 ‰, Hebesatz 500%300.000 × 0,00031 = 93,00; × 5465,00 €
Grundsteuer, bebaut mit Baudenkmalwie oben, Messzahl um 10% ermäßigt (0,279 ‰)300.000 × 0,000279 = 83,70; × 5418,50 €
Grundsteuer, unbebautes GrundstückGrundsteuerwert 100.000 €, Messzahl 0,34 ‰, Hebesatz 400%100.000 × 0,00034 = 34,00; × 4136,00 €
Grundsteuer Bayern (Wohnnutzung)Grundstück 400 m², Wohnfläche 120 m², Hebesatz 300%400 × 0,04 × 1 = 16,00; 120 × 0,50 × 0,7 = 42,00; Messbetrag 58,00; × 3174,00 €
ZweitwohnungsteuerNettokaltmiete 600 €/Monat, Satz 20%600 × 12 = 7.200; × 0,201.440,00 €

Das Beispiel zur Zweitwohnungsteuer setzt voraus, dass die Satzung weder Staffel noch Mindeststeuer oder Freigrenze vorsieht.

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