Die Tabellen gelten für Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum (VZ) 2026. Rechtsstand ist das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363), Abfragedatum 28.10.2026.
Die Änderungen an § 9 und § 9a EStG stehen in Artikel 2 des Gesetzes und gelten seit dem 01.01.2026. Die auf gesetze-im-internet.de abrufbare Fassung von § 9 EStG enthielt zum Abfragedatum noch die gestaffelte Entfernungspauschale (0,30 €/0,38 €) und den früheren § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8. Für 2026 gilt die Fassung nach Artikel 2 Nr. 3.
Rechengrundlagen
- Alle Beträge sind Jahres- oder Tageswerte in Euro, brutto vor Steuertarif. Sie mindern Einkünfte (Werbungskosten) oder den Gewinn (Betriebsausgaben). Sie sind keine Steuerersparnis.
- Entfernungskilometer sind volle Kilometer der einfachen Strecke (kürzeste Straßenverbindung). Hin- und Rückweg werden nicht addiert.
- Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Tarifstufen sind hier nicht enthalten. Die Tabelle enthält nur die Abzugsgrößen.
- Arbeitgebererstattungen und steuerfreie Zuschüsse mindern oder verhindern den Abzug. Die Tabelle zeigt nur die Regel je Zeile.
Abzugsarten und Einheiten, VZ 2026
| Abzugsart | Art | Eingabeeinheit | Wert | Höchstbetrag / Kürzung | Nachweis / Bedingung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Entfernungspauschale, Wohnung–erste Tätigkeitsstätte | Pauschale | Arbeitstag × volle Entfernungskilometer (einfache Strecke) | 0,38 € je km ab dem 1. km | 4.500 € je Kalenderjahr; höher, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird | Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte an dem Tag; öffentliche Verkehrsmittel nur ansetzbar, soweit sie die Pauschale übersteigen | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2; Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG |
| Familienheimfahrt (doppelte Haushaltsführung) | Pauschale | volle Entfernungskilometer zwischen Hausstand und erster Tätigkeitsstätte, höchstens eine Fahrt je Woche | 0,38 € je km ab dem 1. km | keine Kürzung für Fahrten mit überlassenem Kfz (kein Abzug) | eigener Hausstand und Wohnung am Beschäftigungsort | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, 6, 8 EStG |
| Unterkunft, doppelte Haushaltsführung | Höchstbetrag | Monat | tatsächliche Kosten | 1.000 € im Monat (Inland); 2.000 € im Monat (Ausland) | Ausnahme von der 2.000-€-Grenze bei verpflichtend genutzter Dienst- oder Werkswohnung | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG |
| Tagespauschale Homeoffice | Pauschale | Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, ohne Aufsuchen einer außerhalb liegenden ersten Tätigkeitsstätte | 6 € je Tag | 1.260 € je Kalenderjahr (entspricht 210 Tagen) | Abzug auch bei Auswärtstätigkeit am selben Tag, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; kein Abzug neben Unterkunftskosten oder neben dem Arbeitszimmerabzug | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c, i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG |
| Jahrespauschale Arbeitszimmer | Pauschale | Kalenderjahr | 1.260 € | je vollem Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Kürzung um 1/12 | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit; sonst kein Abzug | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 bis 4, i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG |
| Verpflegungspauschale, Abwesenheit mindestens 24 Stunden | Pauschale | Kalendertag | 28 € | Kürzung bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten (siehe unten) | auswärtige berufliche Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | § 9 Abs. 4a Satz 2, Satz 3 Nr. 1 EStG |
| Verpflegungspauschale, An- und Abreisetag | Pauschale | An- bzw. Abreisetag mit Übernachtung auswärts | 14 € je Tag | wie oben | Übernachtung außerhalb der Wohnung am An-, Abreise- oder einem angrenzenden Tag | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG |
| Verpflegungspauschale, mehr als 8 Stunden | Pauschale | Kalendertag ohne Übernachtung | 14 € | bei Abwesenheit bis einschließlich 8 Stunden: keine Pauschale | Bei Beginn und Ende an aufeinanderfolgenden Tagen zählt der Tag mit dem überwiegenden Teil der Abwesenheit | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG |
| Zeitgrenze Verpflegungspauschale | Frist | dieselbe Tätigkeitsstätte | nur die ersten 3 Monate | Unterbrechung ab 4 Wochen führt zu Neubeginn | Betrifft längerfristige Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte | § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG |
| Mahlzeitenkürzung | Kürzung | gestellte Mahlzeit | Frühstück 20%, Mittag- und Abendessen je 40% der 28-€-Tagespauschale (5,60 € / 11,20 € / 11,20 €) | Kürzung höchstens bis zur ermittelten Pauschale; auch an Tagen mit 14 € bezogen auf 28 € | Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert den Kürzungsbetrag | § 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG |
| Übernachtungspauschale Berufskraftfahrer (Fahrzeug) | Pauschale | Kalendertag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale nach Satz 3 Nr. 1, 2 | 9 € je Tag | anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, einheitlich im Kalenderjahr | Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers oder eines beauftragten Dritten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG |
| Verpflegungspauschale Ausland | Pauschale | Kalendertag, nach Land | 120% bzw. 80% der Auslandstagegelder, aufgerundet auf volle Euro | länderweise im BMF-Schreiben | Bekanntgabe für 2026: BMF-Schreiben vom 05.12.2025, IV C 5 – S 2353/00094/007/012 (BStBl 2025 I S. 2078) | § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | Pauschbetrag | Kalenderjahr | 1.230 € | nur bis zur Höhe der Einnahmen; entfällt, wenn nachgewiesene Werbungskosten höher sind | automatisch, ohne Nachweis | § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 EStG |
| Gewerkschaftsbeiträge | Zusätzlicher Abzug | Kalenderjahr | tatsächlicher Beitrag | verbraucht den Pauschbetrag nicht | Beitragsnachweis | § 9a Satz 3 EStG i. d. F. StÄndG 2025, ab 2026 |
Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG ist für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen vorgesehen. Sie knüpft an die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer an. Die Befristung ist weggefallen, die Prämie gilt auch nach 2026.
Frühere Veranlagungszeiträume
Für VZ 2022 bis 2025 gilt eine andere Entfernungspauschale. Sie beträgt 0,30 € je km für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € für jeden weiteren vollen km, jeweils bis 4.500 €. Fundstelle ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 a. F. Der Satz ist durch Artikel 2 Nr. 3 StÄndG 2025 mit Wirkung ab 2026 gestrichen worden. Rechner und Tabellen dürfen die Sätze verschiedener VZ nicht mischen.
Prüfwerte
Alle Beispiele sind Beispiele, die nach den genannten Annahmen berechnet wurden. Sie wurden nicht mit einem BMF-Rechner verglichen.
| Fall | Eingaben | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Entfernungspauschale, kurze Strecke | 10 km, 220 Arbeitstage | 10 × 220 × 0,38 € | 836,00 € |
| Entfernungspauschale, früherer Staffelwechsel (20/21 km) | 20 km, 220 Tage / 21 km, 220 Tage | 20 × 220 × 0,38 € / 21 × 220 × 0,38 € | 1.672,00 € / 1.755,60 € (kein Knick bei Kilometer 21) |
| Entfernungspauschale, Deckel ohne Pkw (unterhalb) | 53 km, 220 Tage, öffentliche Verkehrsmittel | 53 × 220 × 0,38 € | 4.430,80 € (unter 4.500 €) |
| Entfernungspauschale, Deckel ohne Pkw (oberhalb) | 54 km, 220 Tage, kein eigener oder überlassener Pkw | 54 × 220 × 0,38 € = 4.514,40 € → Deckel 4.500 € | 4.500,00 € (mit Pkw: 4.514,40 €) |
| Homeoffice-Tagespauschale (an der Grenze) | 210 Tage / 211 Tage | 210 × 6 € = 1.260 € / 211 × 6 € = 1.266 € → Deckel | 1.260,00 € / 1.260,00 € |
| Verpflegung, Anreisetag mit Frühstück gestellt | Pauschale 14 € | 14 € − 5,60 € | 8,40 € |
| Verpflegung, Anreisetag mit Mittagessen gestellt | Pauschale 14 € | 14 € − 11,20 € | 2,80 € |
| Verpflegung, Anreisetag mit Mittag- und Abendessen gestellt | Pauschale 14 € | 14 € − 22,40 € = −8,40 € → Kürzung begrenzt | 0,00 € |
| Verpflegung, Tag mit mindestens 24 Stunden, alle drei Mahlzeiten gestellt | Pauschale 28 € | 28 € − 5,60 € − 11,20 € − 11,20 € | 0,00 € |
| Gewerkschaftsbeitrag neben Pauschbetrag | 240 € Jahresbeitrag, übrige Werbungskosten unter 1.230 € | 1.230 € + 240 € | 1.470 € Werbungskosten insgesamt |
Der Deckel von 4.500 € gilt ohne Pkw ab 54 Entfernungskilometern bei 220 Tagen. Er hängt von Tagen und Kilometern ab. Bei 53,83 km × 220 Tagen ist er rechnerisch erreicht (4.500 € ÷ 0,38 € ÷ 220).
Abgrenzung der Einheiten
Die Tabelle erklärt Einheiten und Begriffe. Sie entscheidet nicht, ob ein konkreter Tag oder Aufwand anerkannt wird. Das beurteilt das Finanzamt anhand der Verhältnisse im Einzelfall.
- Arbeitstag mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale je Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
- Homeoffice-Tag: Kalendertag, an dem überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine außerhalb liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Ein Tag zählt nicht zugleich für Entfernungspauschale und Tagespauschale, außer bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).
- Abwesenheitstag: Kalendertag mit auswärtiger beruflicher Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Maßgeblich sind die Abwesenheitsstunden. Die Erste-Tätigkeitsstätte-Definition steht in § 9 Abs. 4 EStG.
- Bei Selbständigen gelten die Verpflegungspauschalen über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, Wege zur Betriebsstätte über Nr. 6. Die Pauschalen aus der Tabelle gelten entsprechend. Das 0,03-%-Kürzungsverfahren bei Kfz in Nr. 6 Satz 3 ist hier nicht berücksichtigt.