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Referenztabelle 2026: Entfernungspauschale, Homeoffice, Verpflegung und Pauschbeträge

Referenztabelle 2026: Entfernungspauschale, Homeoffice-Tagespauschale, Verpflegungspauschalen und Pauschbeträge mit Fundstelle und Prüfwerten.

Die Tabellen gelten für Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum (VZ) 2026. Rechtsstand ist das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363), Abfragedatum 28.10.2026.

Die Änderungen an § 9 und § 9a EStG stehen in Artikel 2 des Gesetzes und gelten seit dem 01.01.2026. Die auf gesetze-im-internet.de abrufbare Fassung von § 9 EStG enthielt zum Abfragedatum noch die gestaffelte Entfernungspauschale (0,30 €/0,38 €) und den früheren § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8. Für 2026 gilt die Fassung nach Artikel 2 Nr. 3.

Rechengrundlagen

  • Alle Beträge sind Jahres- oder Tageswerte in Euro, brutto vor Steuertarif. Sie mindern Einkünfte (Werbungskosten) oder den Gewinn (Betriebsausgaben). Sie sind keine Steuerersparnis.
  • Entfernungskilometer sind volle Kilometer der einfachen Strecke (kürzeste Straßenverbindung). Hin- und Rückweg werden nicht addiert.
  • Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Tarifstufen sind hier nicht enthalten. Die Tabelle enthält nur die Abzugsgrößen.
  • Arbeitgebererstattungen und steuerfreie Zuschüsse mindern oder verhindern den Abzug. Die Tabelle zeigt nur die Regel je Zeile.

Abzugsarten und Einheiten, VZ 2026

AbzugsartArtEingabeeinheitWertHöchstbetrag / KürzungNachweis / BedingungFundstelle
Entfernungspauschale, Wohnung–erste TätigkeitsstättePauschaleArbeitstag × volle Entfernungskilometer (einfache Strecke)0,38 € je km ab dem 1. km4.500 € je Kalenderjahr; höher, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wirdAufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte an dem Tag; öffentliche Verkehrsmittel nur ansetzbar, soweit sie die Pauschale übersteigen§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2; Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG
Familienheimfahrt (doppelte Haushaltsführung)Pauschalevolle Entfernungskilometer zwischen Hausstand und erster Tätigkeitsstätte, höchstens eine Fahrt je Woche0,38 € je km ab dem 1. kmkeine Kürzung für Fahrten mit überlassenem Kfz (kein Abzug)eigener Hausstand und Wohnung am Beschäftigungsort§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, 6, 8 EStG
Unterkunft, doppelte HaushaltsführungHöchstbetragMonattatsächliche Kosten1.000 € im Monat (Inland); 2.000 € im Monat (Ausland)Ausnahme von der 2.000-€-Grenze bei verpflichtend genutzter Dienst- oder Werkswohnung§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Tagespauschale HomeofficePauschaleKalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, ohne Aufsuchen einer außerhalb liegenden ersten Tätigkeitsstätte6 € je Tag1.260 € je Kalenderjahr (entspricht 210 Tagen)Abzug auch bei Auswärtstätigkeit am selben Tag, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; kein Abzug neben Unterkunftskosten oder neben dem Arbeitszimmerabzug§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c, i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
Jahrespauschale ArbeitszimmerPauschaleKalenderjahr1.260 €je vollem Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Kürzung um 1/12Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit; sonst kein Abzug§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 bis 4, i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
Verpflegungspauschale, Abwesenheit mindestens 24 StundenPauschaleKalendertag28 €Kürzung bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten (siehe unten)auswärtige berufliche Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte§ 9 Abs. 4a Satz 2, Satz 3 Nr. 1 EStG
Verpflegungspauschale, An- und AbreisetagPauschaleAn- bzw. Abreisetag mit Übernachtung auswärts14 € je Tagwie obenÜbernachtung außerhalb der Wohnung am An-, Abreise- oder einem angrenzenden Tag§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Verpflegungspauschale, mehr als 8 StundenPauschaleKalendertag ohne Übernachtung14 €bei Abwesenheit bis einschließlich 8 Stunden: keine PauschaleBei Beginn und Ende an aufeinanderfolgenden Tagen zählt der Tag mit dem überwiegenden Teil der Abwesenheit§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG
Zeitgrenze VerpflegungspauschaleFristdieselbe Tätigkeitsstättenur die ersten 3 MonateUnterbrechung ab 4 Wochen führt zu NeubeginnBetrifft längerfristige Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG
MahlzeitenkürzungKürzunggestellte MahlzeitFrühstück 20%, Mittag- und Abendessen je 40% der 28-€-Tagespauschale (5,60 € / 11,20 € / 11,20 €)Kürzung höchstens bis zur ermittelten Pauschale; auch an Tagen mit 14 € bezogen auf 28 €Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert den Kürzungsbetrag§ 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG
Übernachtungspauschale Berufskraftfahrer (Fahrzeug)PauschaleKalendertag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale nach Satz 3 Nr. 1, 29 € je Taganstelle der tatsächlichen Aufwendungen, einheitlich im KalenderjahrÜbernachtung im Kfz des Arbeitgebers oder eines beauftragten Dritten§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG
Verpflegungspauschale AuslandPauschaleKalendertag, nach Land120% bzw. 80% der Auslandstagegelder, aufgerundet auf volle Euroländerweise im BMF-SchreibenBekanntgabe für 2026: BMF-Schreiben vom 05.12.2025, IV C 5 – S 2353/00094/007/012 (BStBl 2025 I S. 2078)§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG
Arbeitnehmer-PauschbetragPauschbetragKalenderjahr1.230 €nur bis zur Höhe der Einnahmen; entfällt, wenn nachgewiesene Werbungskosten höher sindautomatisch, ohne Nachweis§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 EStG
GewerkschaftsbeiträgeZusätzlicher AbzugKalenderjahrtatsächlicher Beitragverbraucht den Pauschbetrag nichtBeitragsnachweis§ 9a Satz 3 EStG i. d. F. StÄndG 2025, ab 2026

Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG ist für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen vorgesehen. Sie knüpft an die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer an. Die Befristung ist weggefallen, die Prämie gilt auch nach 2026.

Frühere Veranlagungszeiträume

Für VZ 2022 bis 2025 gilt eine andere Entfernungspauschale. Sie beträgt 0,30 € je km für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € für jeden weiteren vollen km, jeweils bis 4.500 €. Fundstelle ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 a. F. Der Satz ist durch Artikel 2 Nr. 3 StÄndG 2025 mit Wirkung ab 2026 gestrichen worden. Rechner und Tabellen dürfen die Sätze verschiedener VZ nicht mischen.

Prüfwerte

Alle Beispiele sind Beispiele, die nach den genannten Annahmen berechnet wurden. Sie wurden nicht mit einem BMF-Rechner verglichen.

FallEingabenRechnungErgebnis
Entfernungspauschale, kurze Strecke10 km, 220 Arbeitstage10 × 220 × 0,38 €836,00 €
Entfernungspauschale, früherer Staffelwechsel (20/21 km)20 km, 220 Tage / 21 km, 220 Tage20 × 220 × 0,38 € / 21 × 220 × 0,38 €1.672,00 € / 1.755,60 € (kein Knick bei Kilometer 21)
Entfernungspauschale, Deckel ohne Pkw (unterhalb)53 km, 220 Tage, öffentliche Verkehrsmittel53 × 220 × 0,38 €4.430,80 € (unter 4.500 €)
Entfernungspauschale, Deckel ohne Pkw (oberhalb)54 km, 220 Tage, kein eigener oder überlassener Pkw54 × 220 × 0,38 € = 4.514,40 € → Deckel 4.500 €4.500,00 € (mit Pkw: 4.514,40 €)
Homeoffice-Tagespauschale (an der Grenze)210 Tage / 211 Tage210 × 6 € = 1.260 € / 211 × 6 € = 1.266 € → Deckel1.260,00 € / 1.260,00 €
Verpflegung, Anreisetag mit Frühstück gestelltPauschale 14 €14 € − 5,60 €8,40 €
Verpflegung, Anreisetag mit Mittagessen gestelltPauschale 14 €14 € − 11,20 €2,80 €
Verpflegung, Anreisetag mit Mittag- und Abendessen gestelltPauschale 14 €14 € − 22,40 € = −8,40 € → Kürzung begrenzt0,00 €
Verpflegung, Tag mit mindestens 24 Stunden, alle drei Mahlzeiten gestelltPauschale 28 €28 € − 5,60 € − 11,20 € − 11,20 €0,00 €
Gewerkschaftsbeitrag neben Pauschbetrag240 € Jahresbeitrag, übrige Werbungskosten unter 1.230 €1.230 € + 240 €1.470 € Werbungskosten insgesamt

Der Deckel von 4.500 € gilt ohne Pkw ab 54 Entfernungskilometern bei 220 Tagen. Er hängt von Tagen und Kilometern ab. Bei 53,83 km × 220 Tagen ist er rechnerisch erreicht (4.500 € ÷ 0,38 € ÷ 220).

Abgrenzung der Einheiten

Die Tabelle erklärt Einheiten und Begriffe. Sie entscheidet nicht, ob ein konkreter Tag oder Aufwand anerkannt wird. Das beurteilt das Finanzamt anhand der Verhältnisse im Einzelfall.

  • Arbeitstag mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale je Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
  • Homeoffice-Tag: Kalendertag, an dem überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine außerhalb liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Ein Tag zählt nicht zugleich für Entfernungspauschale und Tagespauschale, außer bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).
  • Abwesenheitstag: Kalendertag mit auswärtiger beruflicher Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Maßgeblich sind die Abwesenheitsstunden. Die Erste-Tätigkeitsstätte-Definition steht in § 9 Abs. 4 EStG.
  • Bei Selbständigen gelten die Verpflegungspauschalen über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, Wege zur Betriebsstätte über Nr. 6. Die Pauschalen aus der Tabelle gelten entsprechend. Das 0,03-%-Kürzungsverfahren bei Kfz in Nr. 6 Satz 3 ist hier nicht berücksichtigt.

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