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Rürup, Riester, Besteuerungsanteil: Referenztabelle

Referenztabelle: Basisrente-Höchstbetrag, Riester-Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Besteuerungsanteil der Rente nach Rentenbeginn mit Fundstellen.

Die Tabellen zeigen die gesetzlichen Parameter für Basisrente (Rürup), Riester-Förderung und den Besteuerungsanteil der Rente. Sie geben den Rechtsstand vom 28.10.2026 für das Beitragsjahr 2026 und für Rentenbeginne bis 2058 wieder. Alle Beträge sind brutto, in Euro und ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Basisrente: Höchstbetrag und Abzug

Der Höchstbetrag für Basisrentenbeiträge (Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG) knüpft an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung an. Er ist auf einen vollen Euro aufgerundet (§ 10 Absatz 3 Satz 1 EStG).

SteuerjahrParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
2026Höchstbetrag Alleinstehende, EinzelveranlagungHöchstbetrag30.826€ / JahrVZ 2026§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG
2026Höchstbetrag zusammenveranlagte EhegattenHöchstbetrag61.652€ / JahrVZ 2026§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG
2025Höchstbetrag AlleinstehendeHöchstbetrag29.344€ / JahrVZ 2025§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG
ab 2023Anteil der Beiträge, der angesetzt wirdProzentsatz100%ab VZ 2023§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG
jedes JahrAbzug vom angesetzten BetragKürzungsteuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellter Zuschuss€ / Jahrjeweiliges VZ§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG
jedes JahrKürzung des Höchstbetrags bei Beamten und ähnlichen Gruppen mit Versorgungsanspruch ohne eigene BeitragsleistungKürzungGesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung, bezogen auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit€ / Jahrjeweiliges VZ§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG

Der Höchstbetrag 2026 ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung von 124.800 € und dem Beitragssatz von 24,7%. Die Rechnung lautet 124.800 × 0,247 = 30.825,60, aufgerundet 30.826 €. Der Höchstbetrag 2025 folgt aus 118.800 € × 0,247 = 29.343,60, aufgerundet 29.344 €.

Bei Zusammenveranlagung wird der Höchstbetrag verdoppelt. Die Höchstbeträge der Ehegatten werden nicht einzeln geprüft. Der Rechner sollte daher Einzel- und Zusammenveranlagung als eigene Eingabe führen.

Formel:
[ \text{Abzug} = \min(B_{\text{Basis}} + B_{\text{GRV}};\ H) – A_{\text{AG}} ]

  • (B_{\text{Basis}}): Beiträge zur Basisrente (€/Jahr)
  • (B_{\text{GRV}}): Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (€/Jahr). Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG hinzugerechnet.
  • (H): Höchstbetrag
  • (A_{\text{AG}}): steuerfreier Arbeitgeberanteil (€/Jahr)

Das Ergebnis ist ein Sonderausgabenabzug. Die Steuerwirkung hängt vom Grenzsteuersatz ab.

Prüfwert (VZ 2026, Einzelveranlagung, ohne Kürzung nach Satz 3)BasisrenteGRV gesamt (davon AG-Anteil 7.500)SummeAngesetztAbzug nach Abzug AG-Anteil
unter dem Höchstbetrag15.00015.00030.00030.00022.500
genau am Höchstbetrag15.82615.00030.82630.82623.326
über dem Höchstbetrag20.00015.00035.00030.82623.326

Die Beispiele sind nach den genannten Annahmen berechnet.

Riester-Förderung: Zulagen und Mindesteigenbeitrag

Die Zulage wird gekürzt, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird. Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er günstiger ist als der Zulageanspruch. Das Finanzamt prüft das von Amts wegen (§ 10a Abs. 2 EStG). Die Tabelle gilt für Verträge nach altem Riester-Recht bis zum 31.12.2026, siehe den Abschnitt zur Reform ab 2027.

SteuerjahrParameterArtWertEinheitGültigkeitFundstelle
ab Beitragsjahr 2018GrundzulageZulage175€ / Jahr je ZulageberechtigtemBeitragsjahr 2026 (geltendes Recht)§ 84 Satz 1 EStG
2026Einmaliger Erhöhungsbetrag (Berufseinsteiger)Zulage200€ einmaligwer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; für das erste Beitragsjahr mit Zulagenantrag§ 84 Satz 2 und 3 EStG
2026Kinderzulage, Kind geboren bis 31.12.2007Zulage185€ / Jahr je KindKindergeld wird gegenüber dem Zulageberechtigten festgesetzt§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG
2026Kinderzulage, Kind geboren ab 01.01.2008Zulage300€ / Jahr je Kindwie oben§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG
2026Zuordnung der Kinderzulage bei verheirateten ElternZuordnungMutter; auf gemeinsamen Antrag Vater––§ 85 Abs. 2 Satz 1 EStG
2026Mindesteigenbeitrag, ProzentsatzProzentsatz4% der Vorjahreseinnahmenbeitragspflichtige Einnahmen, Besoldung u. a. des Vorjahres§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG
2026Obergrenze der BemessungHöchstbetrag2.100 abzüglich Zulagen€ / Jahr–§ 86 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
2026SockelbetragMindestbetrag60€ / Jahrgilt, wenn er höher ist als der berechnete Mindesteigenbeitrag§ 86 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG
2026Höchstbetrag Sonderausgabenabzug (Beiträge plus Zulage)Höchstbetrag2.100€ / Jahrje begünstigter Person§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
2026Erhöhung des Höchstbetrags bei nur mittelbar begünstigtem EhegattenHöchstbetrag+ 60€ / Jahrnur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt§ 10a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG
2026Kürzung der Zulage bei zu niedrigem EigenbeitragVerhältnisAltersvorsorgebeiträge ÷ Mindesteigenbeitrag––§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG

Das Vorjahr bestimmt die Bemessung. Für 2026 zählen also die Einnahmen aus 2025. Das gilt für beitragspflichtige Einnahmen nach SGB VI, Besoldung und Amtsbezüge sowie bestimmte Renten wegen Erwerbsminderung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 EStG). Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass kein Anspruch auf Kinderzulage bestand, ändert das den Mindesteigenbeitrag nicht (§ 86 Abs. 4 EStG).

Formel für den Mindesteigenbeitrag:
[ M = \max\bigl(60;\ \min(0{,}04 \cdot E_{V};\ 2100) – Z\bigr) ]

  • (E_V): maßgebende Einnahmen des Vorjahres (€)
  • (Z): Summe der zustehenden Zulagen (€)
  • (M): Mindesteigenbeitrag (€/Jahr)

Wird nur der Betrag (B < M) eingezahlt, beträgt die Zulage (Z \cdot B / M).

Prüfwert (Beitragsjahr 2026)Einnahmen VorjahrZulagen (Z)4% bzw. DeckelErgebnis (M)
Sockelbetrag greift (Rechenwert 57 €)5.80017523260
Sockelbetrag, Rechenwert 61 €5.90017523661
Normalfall mit einem Kind (Geburt ab 2008)35.000175 + 300 = 4751.400925
knapp unter dem Deckel52.0001752.0801.905
Deckel erreicht52.5001752.1001.925
über dem Deckel60.0001752.100 (statt 2.400)1.925
Kürzung: Eigenbeitrag 500 statt 92535.000475–Zulage 475 × 500 / 925 = 256,76

Die Prüfwerte sind nach den genannten Annahmen berechnet. Der Normalfall entspricht dem Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung. Beim Kürzungsbeispiel ist der Cent-Betrag gerundet.

Besteuerungsanteil der Rente nach Rentenbeginn

Der Besteuerungsanteil gilt für Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrenten. Die Bemessungsgrundlage ist der Jahresbetrag der Rente. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 bis 3 EStG).

Der Rest ist der steuerfreie Teil der Rente. Er gilt ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn für die gesamte Laufzeit (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 und 5 EStG). Er wird auf Basis des Rentenbetrags des Folgejahres festgeschrieben. Rentenanpassungen ändern ihn nicht, sonstige Änderungen des Jahresbetrags können ihn neu bestimmen.

Die Werte gelten für alle Rentenbeginne, unabhängig vom Veranlagungszeitraum, in dem die Steuer festgesetzt wird. Sie beruhen auf der Fassung, die ab Rentenbeginn 2023 in Schritten von 0,5 Prozentpunkten ansteigt.

RentenbeginnBesteuerungsanteil (%)steuerfreier Teil (% des Jahresbetrags)
bis 200550,050,0
200652,048,0
200754,046,0
200856,044,0
200958,042,0
201060,040,0
201162,038,0
201264,036,0
201366,034,0
201468,032,0
201570,030,0
201672,028,0
201774,026,0
201876,024,0
201978,022,0
202080,020,0
202181,019,0
202282,018,0
202382,517,5
202483,017,0
202583,516,5
202684,016,0
202784,515,5
202885,015,0
202985,514,5
203086,014,0
203186,513,5
203287,013,0
203387,512,5
203488,012,0
203588,511,5
203689,011,0
203789,510,5
203890,010,0
203990,59,5
204091,09,0
204191,58,5
204292,08,0
204392,57,5
204493,07,0
204593,56,5
204694,06,0
204794,55,5
204895,05,0
204995,54,5
205096,04,0
205196,53,5
205297,03,0
205397,52,5
205498,02,0
205598,51,5
205699,01,0
205799,50,5
2058100,00,0

Die Spalte „steuerfreier Teil“ ist (100 – \text{Besteuerungsanteil}) und dient der Orientierung. Maßgeblich ist der in Euro festgeschriebene steuerfreie Betrag.

Formel:
[ R_{\text{steuerpflichtig}} = R \cdot p \qquad F = R_{F} – R_{F} \cdot p ]

  • (R): Jahresbetrag der Rente (€)
  • (p): Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
  • (F): festgeschriebener steuerfreier Betrag (€/Jahr)
  • (R_F): Rentenjahresbetrag des Jahres nach Rentenbeginn

Der Wert (R \cdot p) ist noch nicht das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten und weitere Abzüge sind zusätzlich zu prüfen.

Prüfwert (Jahresbetrag 18.000 €)RentenbeginnBesteuerungsanteilSteuerpflichtiger TeilSteuerfreier Teil
vor dem Wechsel202583,5%15.0302.970
Wechsel202684,0%15.1202.880
nach dem Wechsel202784,5%15.2102.790
Endpunkt der Tabelle2058100,0%18.0000

Die Beispiele sind nach den genannten Annahmen berechnet und unterstellen einen unveränderten Rentenbetrag im Folgejahr.

Altersvorsorge-Reformgesetz: Stand ab 2027

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 8. Mai 2026 zugestimmt. Es ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die neue Produkt- und Förderlogik gilt ab dem 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, und neue Verträge nach dem alten Riester-Modell sind ab 2027 nicht mehr möglich. Die Tabelle oben bleibt deshalb für Bestandsverträge maßgeblich.

ParameterAltes Riester-Recht (Beitragsjahr 2026)Neue Förderung ab 2027
Grundzulage175 € fest50% der Beiträge bis 360 €, 25% auf Beiträge von 360,01 € bis 1.800 €; maximal 540 €
Maximal geförderter Beitrag2.100 € einschließlich Zulage1.800 € pro Jahr
Sonderausgabenabzugbis 2.100 € einschließlich Zulagebis 1.800 € zuzüglich Zulageanspruch

Weitere Parameter der neuen Förderung, etwa die Kinderkomponente und der Mindestbetrag, sind hier nicht aufgeführt. Sie fehlen, weil die zugrunde liegenden Gesetzestexte nicht ausgewertet wurden. Der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG ist von diesem Abschnitt nicht betroffen.

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