Die Tabellen gelten für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2026 nach dem Rechtsstand vom 28.10.2026. Quellen sind die Einzelnormen des und das Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449). Dieses Gesetz setzt die Werte für Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag für 2026 fest. Die Tabellen sind nach der Rechenart getrennt, also danach, wo die Entlastung in der Steuerberechnung ansetzt.
Rechenart und Rechenkonventionen
| Block | Ansatzpunkt in der Berechnung | Normen |
|---|---|---|
| A. Kinderfreibeträge und Kindergeld | Abzug vom Einkommen bei der Veranlagung; das Kindergeld ist die alternative Förderung | § 32, § 66 EStG |
| B. Abzüge von den Einkünften | Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte; Unterhalt und Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte | § 24b, § 33a EStG |
| C. Sonderausgaben | Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte | § 10 EStG |
| D. Pauschbeträge | Pauschalabzug anstelle des Einzelnachweises nach § 33 EStG | § 33b EStG |
| E. Direkte Steuerermäßigung | Abzug von der tariflichen Einkommensteuer, nicht vom Einkommen | § 35a EStG |
- Jahreswerte: Alle Werte sind Jahresbeträge in Euro, sofern keine andere Einheit steht. Das Kindergeld ist ein Monatswert.
- Soli und Kirchensteuer: Die Werte enthalten weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer. Diese werden erst auf die festgesetzte Einkommensteuer berechnet.
- Veranlagungsart: Die Beträge in § 32 Abs. 6 EStG gelten je Elternteil. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sie sich, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG).
- Rundung: Das zu versteuernde Einkommen wird für die Tarifanwendung auf volle Euro abgerundet, die Steuer ebenfalls (§ 32a Abs. 1 Satz 1 und 6 EStG). Ermäßigte Monatsanteile beim Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).
- Teilmonate: Für jeden Kalendermonat ohne die Voraussetzungen ermäßigen sich die Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5, § 24b Abs. 4, § 33a Abs. 3 EStG).
A. Kinderfreibeträge und Kindergeld
| VZ | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) je Elternteil | Freibetrag | 3.414 | € je Kind und Jahr | ab 01.01.2026 | § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. Art. 2 Nr. 1 SteFeG |
| 2026 | Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) je Elternteil | Freibetrag | 1.464 | € je Kind und Jahr | VZ 2026 | § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG |
| 2026 | Beide Freibeträge zusammen, Zusammenveranlagung beider Eltern | Freibetrag | 9.756 | € je Kind und Jahr | VZ 2026 | § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG |
| 2026 | Kindergeld | Monatsbetrag (Kindergeld) | 259 | € je Kind und Monat (3.108 € je Jahr) | ab 01.01.2026 | § 66 Abs. 1 EStG i. d. F. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a SteFeG |
| 2026 | Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | Altersgrenze | 18 | Jahre | VZ 2026 | § 32 Abs. 3 EStG |
| 2026 | Kind ohne Beschäftigungsverhältnis, bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet | Altersgrenze | 21 | Jahre | VZ 2026 | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| 2026 | Kind in Berufsausbildung, Übergangszeit (höchstens 4 Monate), fehlender Ausbildungsplatz oder Freiwilligendienst | Altersgrenze | 25 | Jahre | VZ 2026 | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| 2026 | Kind, das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten | Altersgrenze | keine obere Grenze | – | VZ 2026 | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG |
| 2026 | Erwerbstätigkeit des Kindes nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium, unschädlich bis | Schwelle | 20 | Wochenstunden (regelmäßig) | VZ 2026 | § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG |
- Verhältnis Kindergeld und Freibetrag: Kindergeld und Freibeträge werden nicht doppelt gewährt, die Abgrenzung regelt § 31 EStG.
- Berücksichtigung eines Kindes: Das Kind wird ab dem Geburtsmonat berücksichtigt, ein Kind unter 18 Jahren in jedem Monat, zu dessen Beginn es noch nicht 18 ist (§ 32 Abs. 3 EStG).
- Änderung gegenüber 2025: Im VZ 2025 gelten Kinderfreibetrag 3.336 € je Elternteil, Kindergeld 255 € und Grundfreibetrag 12.096 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung ab 01.01.2025). Die Werte 2026 stehen in Art. 2 und Art. 10 Abs. 2 SteFeG.
B. Abzüge von den Einkünften
| VZ | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ein Kind im Haushalt | Entlastungsbetrag | 4.260 | € je Jahr | VZ 2026 | § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG |
| 2026 | Erhöhung je weiterem Kind | Entlastungsbetrag | 240 | € je Kind und Jahr | VZ 2026 | § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG |
| 2026 | Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Person: Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags | Höchstbetrag | 12.348 | € je Jahr und Person | ab VZ 2026 | § 33a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| 2026 | Anrechnungsfreie eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person | Freibetrag (Schwelle) | 624 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG |
| 2026 | Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes in Berufsausbildung | Freibetrag | 1.200 | € je Kind und Jahr (je Elternteil grundsätzlich die Hälfte) | VZ 2026 | § 33a Abs. 2 Satz 1 und 4 EStG |
- Entlastungsbetrag, Voraussetzung: Er steht zu, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist und kein Splitting-Anspruch besteht (§ 24b Abs. 1 Satz 1–2, Abs. 3 EStG).
- Haushaltsgemeinschaft: Wohnt eine weitere volljährige Person im Haushalt, wird gemeinsames Wirtschaften vermutet (§ 24b Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Vermutung ist widerlegbar, außer bei eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (Satz 3).
- Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG: Der Höchstbetrag erhöht sich um aufgewandte Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person (Satz 2). Er entfällt, wenn für die Person Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht oder sie nicht nur geringes Vermögen hat (Satz 4).
- Zahlungsweg: Geldzuwendungen müssen auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen werden (Satz 12).
- Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag setzt Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für das Kind voraus (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für dasselbe Kind kann er insgesamt nur einmal abgezogen werden (Satz 3).
C. Sonderausgaben
| VZ | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Kinderbetreuungskosten: abziehbarer Anteil der Aufwendungen | Prozentsatz | 80 | % der Aufwendungen | VZ 2026 | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG |
| 2026 | Kinderbetreuungskosten: Höchstbetrag | Höchstbetrag | 4.800 | € je Kind und Jahr | VZ 2026 | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG |
| 2026 | Schulgeld an Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen: abziehbarer Anteil des Entgelts | Prozentsatz | 30 | % des Entgelts | VZ 2026 | § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG |
| 2026 | Schulgeld: Höchstbetrag | Höchstbetrag | 5.000 | € je Kind (je Elternpaar nur einmal) | VZ 2026 | § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 5 EStG |
| 2026 | Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Antrag mit Zustimmung des Empfängers) | Höchstbetrag | 13.805 | € je Kalenderjahr | VZ 2026 | § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG |
- Kinderbetreuung, Kind: Das Kind muss zum Haushalt gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung, die Selbstunterhalt ausschließt, entfällt die Altersgrenze (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).
- Kinderbetreuung, Kosten: Ausgeschlossen sind Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (Satz 2). Abziehbar sind nur Aufwendungen mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Satz 4).
- Schulgeld: Das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ist ausgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG). Die Schule muss in der EU bzw. im EWR liegen und zu einem anerkannten Abschluss führen (Satz 2).
- Ehegattenunterhalt: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für den Ehegatten gezahlten Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG). Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden (Satz 3).
D. Pauschbeträge
Behinderten-Pauschbetrag nach Grad der Behinderung (GdB), VZ 2026, Fundstelle § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Pauschbetrag wird anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG für Pflege-, Hilfe- und Wäschekosten gewährt. Das Wahlrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden (§ 33b Abs. 1 EStG).
| GdB mindestens | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pauschbetrag (€ je Jahr) | 384 | 620 | 860 | 1.140 | 1.440 | 1.780 | 2.120 | 2.460 | 2.840 |
| VZ | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Behinderten-Pauschbetrag bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit (ersetzt den Betrag nach GdB-Stufe) | Pauschbetrag | 7.400 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33b Abs. 3 Satz 3–5 EStG |
| 2026 | Hinterbliebenen-Pauschbetrag (auf Antrag) | Pauschbetrag | 370 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33b Abs. 4 Satz 1 EStG |
| 2026 | Pflege-Pauschbetrag, Pflegegrad 2 | Pauschbetrag | 600 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33b Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG |
| 2026 | Pflege-Pauschbetrag, Pflegegrad 3 | Pauschbetrag | 1.100 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33b Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 EStG |
| 2026 | Pflege-Pauschbetrag, Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit der gepflegten Person | Pauschbetrag | 1.800 | € je Jahr | VZ 2026 | § 33b Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 EStG |
- Übertragung auf Eltern: Steht der Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht, wird er auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn das Kind ihn nicht nutzt (§ 33b Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich je zur Hälfte, auf gemeinsamen Antrag anders (Satz 2–3). Das Kind muss mit seiner Identifikationsnummer angegeben werden (Satz 5).
- Pflege-Pauschbetrag, Voraussetzungen: Der Pflegende darf dafür keine Einnahmen erhalten und muss persönlich in seiner oder der Wohnung der gepflegten Person pflegen. Die Wohnung muss in der EU bzw. im EWR liegen (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Das von Eltern für ein Kind mit Behinderung bezogene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen (Satz 2).
- Mehrere Pflegende: Der Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Maßgeblich ist der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad (Satz 5).
E. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Der Abzug erfolgt von der tariflichen Einkommensteuer nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen. Maßgeblich sind nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Material- und Fahrtkosten, die nicht als Arbeitskosten ausgewiesen sind, zählen nicht dazu.
| VZ | Parameter | Art | Wert | Einheit | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV): Ermäßigungssatz | Prozentsatz | 20 | % der Aufwendungen | VZ 2026 | § 35a Abs. 1 EStG |
| 2026 | Geringfügige Beschäftigung: Höchstbetrag der Ermäßigung | Höchstbetrag | 510 | € je Jahr | VZ 2026 | § 35a Abs. 1 EStG |
| 2026 | Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Ermäßigungssatz | Prozentsatz | 20 | % der Aufwendungen | VZ 2026 | § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG |
| 2026 | Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen: Höchstbetrag der Ermäßigung | Höchstbetrag | 4.000 | € je Jahr | VZ 2026 | § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG |
| 2026 | Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Ermäßigungssatz | Prozentsatz | 20 | % der Aufwendungen | VZ 2026 | § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG |
| 2026 | Handwerkerleistungen: Höchstbetrag der Ermäßigung | Höchstbetrag | 1.200 | € je Jahr | VZ 2026 | § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG |
- Abgrenzung haushaltsnahe Leistung und Handwerkerleistung: Die Höchstbeträge gelten getrennt. Eine Aufwendung kann nur einer Gruppe zugeordnet werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 verweist auf „Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind“).
- Ausschlüsse: Nicht begünstigt sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte Aufwendungen. Das gilt auch für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, also Kinderbetreuungskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen sind ausgeschlossen (Abs. 3 Satz 2).
- Nachweis: Erforderlich sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Der Haushalt muss in der EU bzw. im EWR liegen (Abs. 4 Satz 1).
- Zwei Alleinstehende: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal nutzen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Nachweis, Antrag und Zuständigkeit
| Entlastung | Antrag oder Nachweis | Wer entscheidet |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag und BEA | Identifikationsnummer des Kindes; Übertragung auf den anderen Elternteil, Stief- oder Großeltern nur auf Antrag (§ 32 Abs. 6 Satz 6–14 EStG) | Finanzamt bei der Veranlagung |
| Entlastungsbetrag | Identifikationsnummer des Kindes; Meldung des Kindes in der Wohnung (§ 24b Abs. 1 EStG) | Finanzamt |
| Unterhalt (§ 33a Abs. 1) | Antrag; Identifikationsnummer der unterhaltenen Person; Überweisung auf deren Konto (§ 33a Abs. 1 Satz 1, 9, 12 EStG) | Finanzamt |
| Kinderbetreuung, Schulgeld | Rechnung und unbare Zahlung (Kinderbetreuung, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG); Entgeltnachweis und Schulanerkennung (Schulgeld, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) | Finanzamt |
| Pauschbeträge | Nachweis nach der Rechtsverordnung gemäß § 33b Abs. 7 EStG; Identifikationsnummer bei Übertragung und Pflege (§ 33b Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 Satz 8 EStG) | Finanzamt |
| § 35a | Antrag; Rechnung; unbare Zahlung (§ 35a Abs. 1–3, 5 EStG) | Finanzamt |
Prüfwerte
Die Beispiele sind rechnerische Beispiele nach den genannten Annahmen: Rechtsstand VZ 2026, Beträge in Euro, ohne Soli und Kirchensteuer. Sie wurden nicht mit dem BMF-Rechner verglichen.
| Nr. | Fall und Eingabe | Rechenweg | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Kinderfreibetrag und BEA, Zusammenveranlagung, ein Kind, volles Jahr | (3.414 + 1.464) × 2 | 9.756 € |
| 2 | Wie 1, Kind im Juni geboren (7 Monate mit Voraussetzungen) | 9.756 × 7 / 12 | 5.691 € |
| 3 | Kindergeld, ein Kind, 12 Monate | 259 × 12 | 3.108 € |
| 4 | Entlastungsbetrag, zwei Kinder, Voraussetzungen ab 1. Juli (6 volle Monate ohne) | (4.260 + 240) − 6 × 4.500 / 12 | 2.250 € |
| 5 | Kinderbetreuung 5.900 € / 6.000 € / 6.100 € je Kind | 80% mit Deckel 4.800 | 4.720 € / 4.800 € / 4.800 € |
| 6 | Schulgeld 16.666 € / 16.667 € | 30% mit Deckel 5.000 | 4.999,80 € / 5.000 € |
| 7 | Unterhalt, Einkünfte und Bezüge der Person 624 € / 625 € / 1.000 €, ohne Versicherungsbeiträge | 12.348 − max(0; Bezüge − 624) | 12.348 € / 12.347 € / 11.972 € |
| 8 | Ausbildungsfreibetrag, Voraussetzungen 8 Monate, Eltern teilen hälftig | 1.200 − 4 × 1.200 / 12 = 800; je Elternteil 400 | 800 € / 400 € |
| 9 | Behinderten-Pauschbetrag, GdB 19 / 20 / 40 / 100 | Tabelle D | 0 € / 384 € / 860 € / 2.840 € |
| 10 | Pflege-Pauschbetrag, Pflegegrad 3, zwei Pflegepersonen | 1.100 / 2 | 550 € je Person |
| 11 | § 35a Abs. 2, Aufwendungen 19.999 € / 20.000 € / 25.000 € | 20% mit Deckel 4.000 | 3.999,80 € / 4.000 € / 4.000 € |
| 12 | § 35a Abs. 3, Aufwendungen 5.999 € / 6.000 € | 20% mit Deckel 1.200 | 1.199,80 € / 1.200 € |
Die Prüfwerte 5, 6, 11 und 12 enthalten jeweils den Schwellenwert, an dem der Höchstbetrag greift. Die Rundung von Cent-Beträgen im Steuerbescheid hängt von der Veranlagung ab; die Tabelle zeigt die ungerundeten Rechenwerte.