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Referenztabelle Kapitalerträge: Freibetrag, Quellensteuer

Parameter der Abgeltungsteuer mit Fundstellen: Sparer-Pauschbetrag, Soli, Kirchensteuer, Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Quellensteuer.

Die Tabellen gelten für Kapitalerträge natürlicher Personen im Privatvermögen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG unterliegen. Rechtsstand ist die geltende Fassung der Gesetze am 28.10.2026, Veranlagungszeitraum (VZ) 2026. Nicht erfasst sind Kapitalerträge, die zu Betriebseinnahmen gehören (§ 20 Abs. 8 EStG), und die Ausnahmen des § 32d Abs. 2 EStG.

Parameter und Fundstellen

ParameterArtWertEinheitBedingung / GültigkeitVZFundstelle
Sparer-Pauschbetrag, EinzelpersonPauschbetrag (Werbungskosten); der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen1.000€ je JahrAbzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen2026§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG
Sparer-Pauschbetrag, zusammenveranlagte EhegattenPauschbetrag2.000€ je JahrAbzug je zur Hälfte; ist ein Ehegatte unter 1.000 €, wird der Rest beim anderen abgezogen (S. 3). Der Betrag darf die verrechneten Kapitalerträge nicht übersteigen (S. 4).2026§ 20 Abs. 9 S. 2–4 EStG
Abgeltungsteuersatz (Veranlagung)Steuersatz25% der EinkünfteNicht bei § 20 Abs. 8 EStG2026§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG
Kapitalertragsteuer (Abzug)Steuersatz25% des KapitalertragsRegelfall (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7a, 8–12 EStG)2026§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher ArtSteuersatz15% des KapitalertragsNur § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG2026§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
SolidaritätszuschlagZuschlagsatz5,5% der SteuerAuf die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG immer 5,5%, ohne Milderungszone. Beim Abzug bemisst er sich nach der Kapitalertragsteuer. Bruchteile eines Cents entfallen.2026§ 4 S. 1, 3, 4 SolzG; § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG
Freigrenze Soli bei veranlagter EinkommensteuerFreigrenze19.950 (Splitting: 39.900)€ BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage ohne die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG. Gilt nicht für die Abgeltungsteuer selbst.2026§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2 SolzG
KirchensteuersatzZuschlagsatz8 (BW, BY) / 9 (übrige Länder)% der KapitalertragsteuerLandesrecht. Die Kirchensteuer wird von der auszahlenden Stelle einbehalten.2026Kirchensteuergesetze der Länder; Angabe nach
Ermäßigung der Steuer bei KirchensteuerpflichtAbzug25% der auf die Kapitalerträge entfallenden KirchensteuerPauschale Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe2026§ 32d Abs. 1 S. 3–5 EStG; § 43a Abs. 1 S. 2, 3 EStG
Teilfreistellung AktienfondsTeilfreistellung30% der ErträgePrivatanleger. Betriebsvermögen 60%, Körperschaftsteuerpflichtige 80%.2026§ 20 Abs. 1 S. 1–3 InvStG
Teilfreistellung MischfondsTeilfreistellung15% der ErträgeHälfte der Aktienteilfreistellung2026§ 20 Abs. 2 InvStG
Teilfreistellung ImmobilienfondsTeilfreistellung60% der ErträgeSchließt die Aktienteilfreistellung aus2026§ 20 Abs. 3 S. 1, 3 InvStG
Teilfreistellung Auslands-ImmobilienfondsTeilfreistellung80% der ErträgeSchließt die Aktienteilfreistellung aus2026§ 20 Abs. 3 S. 2, 3 InvStG
ErsatzbemessungsgrundlagePauschalansatz30% der Einnahmen aus Veräußerung oder EinlösungWenn Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind2026§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG
Anrechenbare ausländische Steuer, HöchstgrenzeHöchstbetrag25% je einzelnem steuerpflichtigem KapitalertragFestgesetzte und gezahlte Steuer, gekürzt um Ermäßigungsansprüche2026§ 32d Abs. 5 S. 1 EStG
Anrechnung ausländischer Steuer, DeckelungBegrenzungDeutsche Steuer auf die Erträge des VZ€Der darüber hinausgehende Teil bleibt nicht anrechenbar.2026§ 32d Abs. 5 S. 3 EStG
Anrechnung nach AbkommenVerweisAnrechnung nach dem Abkommen–Die Grenze des Quellenstaats steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und wird hier nicht tabelliert.2026§ 32d Abs. 5 S. 2 EStG; § 34c Abs. 6 S. 2 EStG
Verrechnung durch die auszahlende StelleVerfahrenNegative mit positiven Kapitalerträgen im Kalenderjahr; gemeinsamer Ausgleich bei gemeinsamem Freistellungsauftrag–Nicht ausgeglichener Verlust wird auf das nächste Kalenderjahr übertragen.2026§ 43a Abs. 3 S. 2, 3 EStG
VerlustbescheinigungAntragUnwiderruflich, Zugang bis 15. Dezember des laufenden JahresDatumMit Bescheinigung entfällt der Verlustübertrag bei der Bank. Der Verlust wird dann nur in der Veranlagung berücksichtigt.2026§ 43a Abs. 3 S. 4, 5 EStG; § 20 Abs. 6 S. 5 EStG
AktienverlusteVerrechnungsbeschränkungNur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien–Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar und werden vorgetragen.2026§ 20 Abs. 6 S. 1–4 EStG
FreistellungsauftragAntrag bei der auszahlenden StelleBis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags€Voraussetzung ist die Identifikationsnummer, bei gemeinsamem Auftrag auch die des Ehegatten.2026§ 44a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2a S. 1 EStG
Nichtveranlagungs-BescheinigungBescheinigung des WohnsitzfinanzamtsHöchstens 3 Jahre Geltung, Ende zum JahresschlussJahreVoraussetzung ist, dass auch für die Günstigerprüfung keine Steuer entsteht.2026§ 44a Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 EStG
AbgeltungswirkungRechtsfolgeEinkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten–Nicht bei § 32d Abs. 2 EStG und nicht bei Kapitalerträgen, die Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind. Auf Antrag Einbeziehung in § 32d EStG.2026§ 43 Abs. 5 S. 1–3 EStG
Antrag auf Steuerfestsetzung trotz AbzugAntrag in der EinkommensteuererklärungZ. B. bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, nicht berücksichtigtem Verlust oder ausländischer Steuer–Das Finanzamt prüft den Steuerabzug in der Veranlagung.2026§ 32d Abs. 4 EStG
GünstigerprüfungAntragEinbeziehung in die tarifliche Einkommensteuer, wenn dies zu niedrigerer Steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt–Nur einheitlich für alle Kapitalerträge. Bei zusammenveranlagten Ehegatten für die Kapitalerträge beider.2026§ 32d Abs. 6 S. 1, 3, 4 EStG

Rechenformel und Prüfwerte

Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge ergibt sich aus der Formel in § 32d Abs. 1 S. 4, 5 EStG:

St = (e − 4 · q) / (4 + k), mindestens 0 €

Soli = 5,5% · St, wobei Bruchteile eines Cents entfallen. Kirchensteuer = k · St.

  • e ist der Betrag der Einkünfte aus Kapitalvermögen in €. Davon sind Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung und Teilfreistellung bereits abgezogen.
  • q ist die anrechenbare ausländische Steuer in €. Sie ist auf 25% des einzelnen Kapitalertrags und auf die deutsche Steuer begrenzt.
  • k ist der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0,08 oder 0,09; ohne Kirchensteuerpflicht 0).

Daraus folgt ein Steuersatz von 25% ohne Kirchensteuer, rund 24,51% bei k = 0,08 und rund 24,45% bei k = 0,09.

Die Beispiele gelten für Einzelveranlagung, Jahreswerte in Euro und Abzug durch eine inländische auszahlende Stelle. Gerundet wird kaufmännisch auf den Cent, der Soli wird auf den Cent abgeschnitten. Es handelt sich um Beispiele, die nach diesen Annahmen gerechnet sind. Sie sind nicht mit einer Bankabrechnung oder einem Online-Rechner abgeglichen.

Nr.Falle (€)q (€)kSteuer (€)Soli (€)Kirchensteuer (€)Summe (€)
1Erträge 1.000 €, Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (Grenze)0000,000,000,000,00
2Erträge 1.001 €, Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (1 € über der Grenze)1000,250,010,000,26
3Erträge 1.200 €, Sparer-Pauschbetrag 1.000 €2000050,002,750,0052,75
4Erträge 5.000 €, Sparer-Pauschbetrag 1.000 €4.000001.000,0055,000,001.055,00
5Wie Nr. 4 mit 9% Kirchensteuer4.00000,09978,0053,7988,021.119,81
6Steuerpflichtig 1.000 €, Kirchensteuer 8%1.00000,08245,1013,4819,61278,19
7Steuerpflichtig 1.000 €, Quellensteuer 150 € (15%)1.0001500100,005,500,00105,50
8Steuerpflichtig 1.000 €, Quellensteuer 250 € (genau 25%, Grenze)1.00025000,000,000,000,00
9Steuerpflichtig 1.000 €, Quellensteuer 300 € (30%)1.000250 angerechnet00,000,000,000,00

In Nr. 9 sind von 300 € Quellensteuer nur 250 € anrechenbar, weil die Höchstgrenze von 25% je Kapitalertrag gilt. Die restlichen 50 € bleiben nicht anrechenbar.

Bei Nr. 7 bis 9 wird angenommen, dass der Kapitalertrag brutto 1.000 € beträgt und der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Gehört die Quellensteuer zu einem Staat mit Doppelbesteuerungsabkommen, begrenzt zusätzlich das Abkommen den anrechenbaren Betrag.

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